BFG zum Vorsteuerabzug von Verteidigungskosten
BFG zum Vorsteuerabzug von Verteidigungskosten Das BFG beschäftigt sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage, ob eine Geldbuße, die der beschwerdeführenden Partei von der Europäischen Kommission wegen wettbewerbswidriger Preisabsprachen auferlegt wurde, sowie die damit verbundenen Rechtsberatungskosten steuerlich abzugsfähig sind und ein Vorsteuerabzug zusteht. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die EU-Bußgeldzahlung als Strafe mit Pönalcharakter anzusehen sei und daher gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig sei. Ebenso seien die damit zusammenhängenden Rechtsberatungskosten nicht abzugsfähig, da diese das Schicksal der Strafe teilen. Somit sei auch für die Verteidigungskosten der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs 2 lit a UStG zu versagen. Die