BFG zum Vorsteuerabzug von Verteidigungskosten

Das BFG beschäftigt sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage, ob eine Geldbuße, die der beschwerdeführenden Partei von der Europäischen Kommission wegen wettbewerbswidriger Preisabsprachen auferlegt wurde, sowie die damit verbundenen Rechtsberatungskosten steuerlich abzugsfähig sind und ein Vorsteuerabzug zusteht.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die EU-Bußgeldzahlung als Strafe mit Pönalcharakter anzusehen sei und daher gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig sei. Ebenso seien die damit zusammenhängenden Rechtsberatungskosten nicht abzugsfähig, da diese das Schicksal der Strafe teilen. Somit sei auch für die Verteidigungskosten der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs 2 lit a UStG zu versagen.

Die beschwerdeführende Partei argumentierte jedoch, dass sowohl die Geldbuße als auch die Rechtsberatungskosten nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen würden. Der Vorsteuerabzug bestehe daher zu Recht.

Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde statt. Geldbußen, die von einem Organ der Europäischen Union verhängt werden, sind zwar gemäß § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar, weil andernfalls der Pönalcharakter der Geldbuße unterlaufen werden würde. Die Nichtabzugsfähigkeit von Strafen führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass auch die damit verbundenen Rechtsberatungskosten nicht abzugsfähig sind. Vielmehr sind die Verteidigungskosten auf ihren Kausalzusammenhang mit dem Betrieb zu prüfen.

Im vorliegenden Fall stellte das BFG fest, dass die Verteidigungskosten in Zusammenhang mit dem von der Europäischen Kommission durchgeführten Verfahren infolge einer Teilnahme der beschwerdeführenden Partei an Preisabsprachen als Betriebsausgaben zu qualifizieren sind. Es besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen der Preisbildung und dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei, auch wenn die Preisbildung in rechtwidriger Absprache mit anderen Unternehmen erfolgte. Daher kann diesen Betriebsausgaben auch nicht gemäß § 12 Abs 2 lit a UStG iVm § 20 EStG der Vorsteuerabzug versagt werden.

Das BFG änderte daher die angefochtenen Bescheide dahingehend ab, dass die Vorsteuerbeträge hinsichtlich der Rechtsberatungskosten zu gewähren waren.

Praxisfolgen

Die pauschale Annahme, dass Kosten der Rechtsberatung das ertrag- und umsatzsteuerrechtliche Schicksal der verhängten Strafe teilen, ist verfehlt. Rechtsberatungs- und Verteidigungskosten sind immer auf ihren Kausalzusammenhang mit dem Betrieb zu prüfen. Ist dieser Zusammenhang gegeben, fallen die Ausgaben nicht unter das ertragsteuerrechtliche Abzugsverbot. Folglich steht auch der Vorsteuerabzug aus den Beratungskosten zu.