BFG zur Strafaufhebung mittels Verkürzungszuschlag

Das BFG hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob Straffreiheit dennoch eintritt, wenn der Verkürzungszuschlag iSd § 30a FinStrG nicht in bescheidmäßig festgesetzter Höhe entrichtet wird, obwohl es zwischenzeitlich zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage gekommen ist.

Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 2013 bis 2015 sowohl Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Dolmetscher als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit einem Taxiunternehmen. Im Zuge einer Steuerprüfung kam es zu einer Nachforderung an Einkommensteuer iHv EUR 8.511,00. Der Beschwerdeführer beantragte die Anwendung des § 30a FinStrG und gab den erforderlichen Rechtsmittelverzicht gegen die Abgabennachforderung ab. Die Behörde setzte daher den Verkürzungszuschlag mit EUR 851,10 fest. Da die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2014 reduziert wurde, legte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Beschwerde ein, um den Zuschlag auf EUR 708,90 zu reduzieren. Der Verkürzungszuschlag musste bis zum 5. November 2018 entrichtet werden. Der Beschwerdeführer überwies den reduzierten Betrag am 5. November 2018.

Das Finanzamt wies die Beschwerde zurück und erklärte, dass der Zuschlag bereits fällig gewesen sei und dass die Beschwerde unzulässig sei, da der Beschwerdeführer auf Einbringung einer Bescheidbeschwerde verzichtet habe. Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein und argumentierte, dass der Verzicht nur gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung gelte und dass sich die Beschwerde gegen die Höhe des Zuschlags richte. Außerdem sei es Aufgabe des Finanzamts gewesen, den Bescheid innerhalb der Zahlungsfrist richtig zu stellen. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass die Beschwerde unzulässig sei, auch wenn die Berichtigung nicht innerhalb der Entrichtungsfrist erfolgt sei, da ein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden sei. Außerdem wurde nur der reduzierte Betrag bezahlt.

Das BFG hält zunächst fest, dass der am 5. November 2018 fällige Verkürzungszuschlag am 6. November 2018 auf dem Konto der Abgabenbehörde gutgeschrieben wurde. Unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist (§ 211 Abs 2 BAO) wurde der Verkürzungszuschlag daher grundsätzlich rechtzeitig entrichtet.

Da im vorliegenden Fall die amtswegige, rückwirkende Anpassung der Abgabenerhöhung aufgrund des gemäß § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheides 2014 zur Fälligkeit der Abgabenerhöhung noch nicht ergangen war, hätte der Beschwerdeführer jedoch den auf dem Abgabenkonto aushaftenden Verkürzungszuschlag iHv EUR 851,10 zu entrichten gehabt. Maßgeblich sind nämlich die tatsächlichen Buchungen auf dem Abgabenkonto und die im Rechtsbestand befindlichen Bescheide und nicht diejenigen Buchungen, die laut Meinung des Beschwerdeführers hätten erfolgen sollen bzw nicht diejenigen Bescheide, die das Finanzamt laut Meinung des Beschwerdeführers hätte erlassen müssen. Da die Abgabenerhöhung nicht zur Gänze in der vorgeschriebenen Höhe entrichtet wurde, traten die in § 30a Abs 3 FinStrG vorgesehenen Rechtsfolgen ein. Wie ausgeführt, war unerheblich, welche Umstände zur Nichteinhaltung der gesetzlichen Erfordernisse führten. Auf ein allfälliges Verschulden kommt es dabei nicht an.

Der Beschwerdeführer argumentierte außerdem, dass er das zuständige Team über die Reduzierung der Abgabenschuld informiert hatte und ihm geraten wurde, eine Beschwerde einzureichen. Das BFG hält jedoch fest, dass § 30a FinStrG keine Ermessensbestimmung enthält und dass dem Grundsatz von Treu und Glauben die zwingenden Rechtsfolgen entgegenstehen, die mit der nicht vollständigen Entrichtung der Abgabenerhöhung und Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung verbunden sind. Schließlich steltle das BFG fest, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Verkürzungszuschlags erklärt hatte und daher die Beschwerde schon aus diesem Grund zurückzuweisen war. 

Praxisfolgen

Es zeigt sich wieder, wie wichtig die Einhaltung von Fristen ist. Ob ein Betrag rechtzeitig überwiesen wird, richtet sich nach dem Einlangen des Betrags bei der Abgabenbehörde. Da die Bearbeitung einer Banküberweisungen länger dauern kann, sieht § 211 Abs 2 BAO eine dreitätige Respirofrist vor. Eine verspätete Gutschrift auf dem Steuerkonto der Abgabenbehörde bleibt demnach ohne Rechtsfolgen, sofern die Überweisung innerhalb von drei Tagen nach Fälligkeit eingeht.

§30a FinStrG erfordert jedoch eine rechtzeitige Entrichtung der Abgaben und des Verspätungszuschlags, um eine strafbefreiende Wirkung zu erzielen. Hinsichtlich der Höhe der Abgabennachforderung bzw der Bemessungsgrundlage des Verspätungszuschlages ist jedoch nicht die Meinung des Steuerpflichtigen entscheidend, sondern die tatsächlichen Buchungen am Finanzamtskonto sowie der sich im Rechtsbestand befindliche Bescheid über die Festsetzung eines Verkürzungszuschlages gemäß § 30a FinStrG. Wird ein niedrigerer Betrag überwiesen als festgesetzt, tritt keine Straffreiheit ein.

Selbst wenn die Reduzierung der Abgabennachforderung bereits bescheidmäßig erfolgt ist, dies jedoch noch nicht bei der Festsetzung des Verkürzungszuschlags berücksichtigt wurde, ist der zu hohe Betrag zu entrichten, um die Strafbefreiung zu gewährleisten. Danach ist das Tätigwerden der Abgabenbehörde abzuwarten, die den Bescheid amtswegig zu berichtigen hat. Sollte die Behörde untätig sein, kann eine Säumnisbeschwerde eingebracht werden. Der finanzielle Nachteil durch den zu hohen Verkürzungszuschlag ist wegen der begünstigenden Bestimmung des § 30a FinStrG daher zu akzeptieren.