VwGH zur UID-Nr des Zwischenhändlers bei Dreiecksgeschäften

Der VwGH äußerte sich am 15. Dezember 2021 zu den Regelungen eines umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäfts. Mit der Anwendung dieser Vereinfachungsregelung soll vermieden werden, dass sich der mittlere Unternehmer eines Reihengeschäfts im Bestimmungsland zur Voraussetzung. Eine der Voraussetzungen ist, dass alle Beteiligten mit der UID-Nr eines andere Mietgliedstaates auftreten. Strittig war im vorliegenden Fall, ob die Vereinfachung auch dann anwendbar ist, wenn der mittlere Unternehmer bereits im Bestimmungsland zur Umsatzsteuer erfasst ist:

Bei einer in der Schweiz ansässigen GmbH, die im Handel mit Rohöl und sonstigen Mineralölprodukten tätig ist und über eine österreichische Umsatzsteueridentifikation (UID) verfügt, fand eine Außenprüfung statt. Dabei wurde festgestellt, dass in den Jahren 2011 bis 2013 Rohöl von einem italienischen Unternehmen erworben und an ein slowenisches Unternehmen geliefert worden war. Der italienische Lieferant habe dabei das Rohöl direkt an den slowenischen Abnehmer befördert bzw. versendet. Zudem habe die schweizerische GmbH (als mittlerer Unternehmer in der Reihe Zwischenhändler), welche mit ihrer österreichischen UID aufgetreten sei, die Dreiecksgeschäftsregelung iSd Art. 25 UStG 1994 angewendet. 

Da die GmbH jedoch auch über eine slowenische UID verfüge, sei die Dreiecksgeschäftsregelung nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht anwendbar. Aufgrund der verwendeten österreichischen UID wurden in Österreich zusätzliche innergemeinschaftliche Erwerbe iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 bewirkt, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug bestehe und die erst bei Nachweis der Erwerbsbesteuerung in Slowenien wegfielen. Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und bewirkte die Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2011 und 2012. Das BFG gab der Beschwerde der GmbH Folge. Dagegen wurde eine Amtsrevision erhoben.

Der VwGH stellt fest, dass sich aus Art 141 lit a MwStRL als eine der Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung ergibt, dass der erste Erwerber (der Zwischenhändler) nicht im Bestimmungsland niedergelassen, aber in einem anderen Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist. Unterschieden wird somit zwischen „niedergelassen“ und „für Mehrwertsteuerzwecke erfasst“. Wenn dem Zwischenhändler daher von mehreren Mitgliedstaaten UID-Nr erteilt wurden, kann nur entscheidend sein, unter welcher UID-Nr der Zwischenhändler auftritt und den konkreten Erwerb tätigt. Dem entspricht auch die Umsetzung der Dreiecksgeschäftsregelung im UStG: Art. 25 Abs. 3 lit. a UStG nennt als Voraussetzung, dass der Zwischenhändler keinen Wohnsitz oder Sitz im Bestimmungsland hat, jedoch im Gemeinschaftsgebiet zur Umsatzsteuer erfasst ist.

Nach Auffassung des VwGH ist die Dreiecksgeschäftsregelung somit auch anwendbar, wenn der Zwischenhändler im Bestimmungsland umsatzsteuerlich erfasst, aber nicht niedergelassen ist, dh keinen Sitz im Bestimmungsland hat. Er muss jedoch unter der UID-Nr eines anderen Staates als des Bestimmungslandes auftreten.

Praxisfolgen

Durch die Vereinfachungsmaßnahme für Dreiecksgeschäfte soll insbesondere vermieden werden, dass den Zwischenhändler nicht die Verpflichtungen treffen, sich im Bestimmungsland – für den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Weiterveräußerung der Ware – mehrwertsteuerlich registrieren zu lassen und eine Steuererklärung einzureichen.

Nichtsdestotrotz hindert eine bestehende umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland nicht die Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung. Die verbreitete Praxis der Finanzverwaltung in derartigen Fällen einen fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb festzusetzen, dürfte mit dieser VwGH-Entscheidung ein Ende finden. Wichtig ist jedoch, dass der Zwischenhändler unter der UID-Nr eines anderes Landes als Bestimmungslandes auftritt.

Im Übrigen darf beim Dreiecksgeschäft nicht übersehen werden, dass auch noch zu prüfen ist, ob der Zwischenhändler (mittlerer Unternehmer) nach den allgemeinen Reihengeschäftsregeln und der jeweiligen geltenden Rechtslage einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland getätigt hat. Andernfalls wären die Dreiecksgeschäftsregelungen von vornherein nicht anwendbar (also bspw in Abholfällen).