VwGH zur Tauschbesteuerung in Zusammenhang mit Einlagen in Kapitalgesellschaften

Der VwGH hatte sich im Dezember 2021 mit der Tauschbesteuerung im Zusammenhang mit Einlagen in Kapitalgesellschaften auseinanderzusetzen.

Ein 50%iger Gesellschafter einer GmbH hält mehrere Liegenschaften im Privatvermögen, welche er in diese GmbH einbringt. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei der Übertragung der Grundstücke um einen Tausch iSd § 6 Z 14 EStG handelte: Die Liegenschaften würden aufgrund des Tauschcharakters aus der Sicht des Gesellschafters als veräußert und aus Sicht der Gesellschaft als zum gemeinen Wert angeschafft gelten. Das Finanzamt erließ daraufhin entsprechende neue Einkommensteuerbescheide. Daraufhin führte der Gesellschafter aus, dass die Einlage der Liegenschaften ohne Gewährung von neuen Anteilen und ohne sonstige Gegenleistung der GmbH erfolgte, da er gemeinsam mit seiner Gattin zu 100 % beteiligt gewesen sei. Somit sei es zu keiner Kapitalerhöhung gekommen. Das BFG stellte im weiteren Verfahren jedoch fest, dass eine Einbringung dann als Tausch gilt, wenn diese nicht unter das UmgrStG fällt. Die Einbringung der Liegenschaft wurde folglich als entgeltliches Rechtsgeschäft qualifiziert.

Auch der VwGH führt dazu aus, dass beim Tausch nach § 6 Z 14 lit a EStG jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vorliegt. Die Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft wird als Tausch angesehen, wenn der Vorgang nicht unter das UmgrStG fällt.

Zusätzlich verweist der VwGH auf Art III UmgrStG: Demnach wird bei Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen eine besondere Anordnung für den im Betriebsvermögen befindlichen Grund und Boden getroffen. Das Gesetz erlaubt es demnach, dass von der Pauschalierungsregelung Gebrauch gemacht und der Grund und Boden mit dem Wert gemäß § 6 Z 14 EStG angesetzt werden kann. Es offenbart sohin schon die Gesetzessystematik, dass die Tauschfiktion des § 6 Z 14 EStG für sämtliche Übertragungen von Wirtschaftsgütern an Körperschaften außerhalb des UmgrStG schlagend werden muss.

Praxisfolgen

Mit dem Erkenntnis des VwGH wird deutlich, dass die Einbringung oder Einlage von Wirtschaftsgütern in Kapitalgesellschaften – unabhängig davon, ob es zu einer Kapitalerhöhung gekommen ist – als Tausch zu qualifizieren ist. Als unangenehme Konsequenz geht einher, dass stille Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen, obwohl dem Gesellschafter unmittelbar keine Barmittel zufließen. Abhilfe schafft das UmgrStG, mit dem diese Konsequenz vermieden wird. Grundstücke zählen für sich genommen nicht zum einbringungsfähigen Vermögen und können nur steuerneutral eingebracht werden, wenn sie Teil des Betriebsvermögens sind.