Der VwGH beschäftigte sich am 23. April 2021 mit der Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH auch bei Zahlungen aus Mitteln Dritter oder aus seinen privaten Mitteln zur Gläubigergleichbehandlung verpflichtet ist.
In der Rechtssache geht es um den Geschäftsführer einer GmbH, der zwar Löhne und Gehälter ausbezahlt, die damit fälligen Abgaben jedoch nicht entrichtet hat. Vom Magistrat wurde der Geschäftsführer zur Haftung für die offenen Abgaben der GmbH (Kommunalsteuer und Wiener Dienstgeberabgabe) herangezogen. Daraufhin erhob der Geschäftsführer Beschwerde und begründete dies damit, dass er nicht gegen die Gläubigergleichbehandlung verstoßen habe. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der GmbH seien die an einzelne Gläubiger getätigte Zahlungen aus den privaten Mitteln des Geschäftsführers oder von Dritten erfolgt.
Das BFG hob den Bescheid des Magistrats auf, da Zahlungen aus den privaten Mitteln des Geschäftsführers nicht von der Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung umfasst seien. Gegen diese Entscheidung erhob das Magistrat Revision. Der VwGH hob die Entscheidung des BFG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.
Entscheidend ist laut dem VwGH, ob eine Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers vorliegt. Hierbei ist zu unterscheiden:
Gleiches gilt für Zahlungen des Vertreters aus eigenen Mitteln.
Aus der VwGH-Entscheidung lässt sich ableiten, dass bei Zahlungen des Geschäftsführers aus seinen eigenen Mitteln ebenfalls eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung besteht. Ein Abgabengläubiger ist benachteiligt, wenn diese Mittel nicht auch anteilig zur Begleichung der Abgabenforderungen verwendet werden. Eine Haftung des Vertreters scheidet auch hier nur aus, wenn der Vertreter auf diese Zahlung keinen Einfluss hatte (zB bei einer Exekution gegen den Vertreter).
Besondere Vorsicht ist also geboten, wenn Geschäftsführer Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus eigenen Mitteln begleichen. Gibt es noch andere Gläubiger, sind diese ebenfalls gleich zu bedienen. Ansonsten muss der Geschäftsführer weitere Mittel aufbringen, wenn er von anderen Gläubigern zur Haftung herangezogen wird.