Der VwGH hat am 17.12.2020 in der Rechtssache Ra 2019/15/0096 entschieden, dass die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Ein-Personen-GmbH auch dann zulässig ist, wenn ein rein tätigkeitsbezogener Betrieb übertragen wird.
Gegenstand des Erkenntnisses ist ein Unternehmensberatungsbetrieb, der rückwirkend nach Art III UmgrStG in eine GmbH eingebracht wurde. Der bis 2010 gültige schriftliche Vertrag mit dem einzigen Kunden wurde anlässlich der Einbringung aufgelöst und durch eine mündliche Vereinbarung ersetzt. Hierbei wurde vereinbart, dass die Beratung durch den Einzelunternehmer fortan im Namen der GmbH erfolgen sollte.
Das Finanzamt und das BFG rechneten die Einkünfte aus der Unternehmensberatung weiterhin dem Einzelunternehmer mit der Begründung zu, dass ein tatsächlicher Übergang nicht stattgefunden hätte, da die GmbH nicht in der Lage gewesen sei, den Betrieb ohne den Einzelunternehmer fortzuführen. Das BFG zweifelte zwar nicht an der Einbringungsfähigkeit des Betriebs, verneinte jedoch die Anerkennung des Einbringungsvertrags aufgrund Angehörigenjudikatur, da Form und Inhalt des Geschäftsführervertrages fremdunüblich wären.
Gemäß § 12 UmgrStG setzt eine Einbringung voraus, dass einbringungsfähiges Vermögen aufgrund eines schriftlichen Einbringungsvertrages
tatsächlich übertragen wird und dafür eine Gegenleistung nach § 19 UmgrStG erfolgt. In diesem Fall war strittig, ob der Betrieb tatsächlich auf die übernehmende Körperschaft übergegangen sei. Die Voraussetzungen einer Übertragung sind laut Rechtsprechung des VwGH die Übernahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch die übernehmende Körperschaft sowie die Verschaffung einer zumindest abstrakten Fortsetzungsmöglichkeit. Da jene Beratungsleistungen grundsätzlich auch von anderen Personen erbracht werden können und da es sich bei dem eingebrachten Betrieb um ein Ein-Personen-Unternehmen handelt, ist die Einbringungsfähigkeit nicht zu verneinen. Ebenso liegt keine Unwirksamkeit des Vertrages vor, da die Voraussetzungen der Einbringung ausschließlich anhand des UmgrStG zu prüfen sind. Dieses sieht in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Einbringendem und Übernehmendem keine weiteren Regelungen vor.
Bislang wurde die Einbringung eines Einzelunternehmens mit rein tätigkeitsbezogenen Leistungen teils mit dem Argument der mangelnden Trennbarkeit von der Expertise des Einbringenden, teils unter Hinweis auf die Angehörigenjudikatur abgelehnt. Mit dieser Entscheidung konkretisiert der VwGH seine Rechtsprechung und stellt klar, dass auch rein tätigkeitsbezogene Betriebe in Ein-Personen-Gesellschaften eingebracht werden können, solange die Tätigkeit auch von anderen Personen erbracht werden kann.