VwGH zum Mantelkauf im Konzern

Der VwGH befasste sich in diesem Urteil mit der Mantelkaufregelung des § 8 Abs 4 Z 2 KStG.

Alleingesellschafterin der Revisionswerberin ist die B GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Z AG ist, wobei die Revisionswerberin als Internet-Broker-Gesellschaft tätig war. Da die Revisionswerberin in den Jahren 2001 und 2002 hohe Verluste erlitt, schieden im Laufe des nächsten Jahres sukzessive alle Mitarbeiter aus, die bisherigen Geschäftsführer wurden ausgetauscht und der operative Geschäftsbetrieb wurde gänzlich eingestellt. Die Revisionswerberin gründete eine Tochtergesellschaft, in welche die Z AG zwei Beteiligungen einbrachte. Ein Dienstnehmer der Z AG wurde zum dritten Geschäftsführer bestellt und die Anteile an der Revisionswerberin von der B GmbH an die Z AG verkauft. Die Revisionswerberin wurde daraufhin umbenannt und als Trägerin einer Unternehmensgruppe bestehend aus ihren Tochtergesellschaften eingesetzt.

Sowohl das Finanzamt als auch das BFG gingen später davon aus, dass der Mantelkauftatbestand des § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG verwirklicht wurde.

Der VwGH weist hinsichtlich der Mantelkaufregelung auf folgende Tatbestandsmerkmale hin, welche kumulativ erfüllt sein müssen:

  • Wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur
  • Wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur
  • Auf entgeltlicher Grundlage
  • Wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur

Nicht strittig war, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Revisionswerberin auf entgeltlicher Basis erfolgte. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist mit dem Element der Änderung der Gesellschafterstruktur die Übertragung von Gesellschaftsanteilen angesprochen. Dabei kommt es auf die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an den Gesellschaftsanteilen an. Es ist daher eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur eingetreten.

Das Tatbestandselement der Änderung der wirtschaftlichen Struktur betrifft die wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft: Damit ein Mantelkauf vorliegt, muss sich diese in wesentlichem Umfang ändern. Eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur setzt grundsätzlich einen Wechsel oder eine wesentliche Erweiterung des Unternehmensgegenstandes voraus. Im vorliegenden Fall wurde die Brokergesellschaft zu einer Holding umgewandelt, die neues Vermögen – nicht bloß Restvermögen aus der operativen Tätigkeit – verwaltet. Hierbei wird ein neuer Unternehmensgegenstand aufgenommen, weshalb die wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur zu bejahen ist.

Die wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur wird begründet, wenn es zu einem vollständigen bzw überwiegenden Austausch der willensbildenden Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter der Körperschaft kommt. Dieses Kriterium kann zB erfüllt sein, wenn die Altgeschäftsführer zwar formal erhalten bleiben, alle relevanten unternehmerischen Dispositionen jedoch vom neuen Geschäftsführer getroffen werden. Da das BFG nicht im Detail erhoben hatte, in welcher Form der neu eingesetzte Geschäftsführer tätig wurde und wer konkret welche Entscheidungen treffen durfte, verwies der VwGH aufgrund eines Begründungsmangels das Verfahren an das BFG zurück.

Praxisfolgen

Die Versagung des Verlustabzuges nach der Mantelkaufregelung ist gänzlich unabhängig von subjektiven Wertungen der Beteiligten. Aufgrund der fehlenden Konzernklausel ergibt sich für Umstrukturierungen in Konzernen deshalb eine rigide Grenze, weshalb Verlustmäntel nicht an andere Konzerngesellschaftern übertragen werden.  Die Voraussetzung der Entgeltlichkeit wird dabei nicht nur bei Verkäufen realisiert, sondern auch bei Anteilserwerb oder -tausch im Zusammenhang mit Umgründungen.

Im Hinblick auf die wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur zeigt das Erkenntnis, dass die tatsächliche (nicht formelle) Geschäftsführung maßgeblich ist. Somit kann auch ein formell nur geringfügiger Wechsel der Geschäftsführung zu einer wesentlichen Änderung der organisatorischen Struktur führen, wenn es hinsichtlich der tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse zu einer signifikanten Veränderung gekommen ist. Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Veränderung ist insbesondere, ob das Verbleiben der Altgeschäftsführer begründet ist, inwieweit sie weiterhin an der Willensbildung mitwirken und wer für Entscheidungen im alten und neuen operativen Tätigkeitsbereich tatsächlich verantwortlich ist.