VwGH zu Werbungskosten bei Baurechtseinräumung

Der VwGH hatte im vorliegenden Fall über mögliche Werbungskosten bei der Einräumung eines Baurechts zu entscheiden.

Der Revisionswerber war Eigentümer einer Liegenschaft, auf dem sich ein Gebäude inklusive Garage befand, das bis 2014 an fremde Dritte vermietet wurde. Diese Vermietung wurde als Liebhaberei eingestuft. 2015 wurde ein Vorvertrag über die Einräumung eines Baurechts geschlossen. In diesem Jahr erklärte der Revisionswerber erstmals Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die unter anderem auch einen Verlust aus der Vermietung der Liegenschaft auf Grund der Einräumung dieses Baurechts beinhalteten. 2016 wurde der Baurechtsvertrag abgeschlossen, wobei Gegenstand des Baurechts das unbebaute Grundstück war und der Bauberechtigte die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude auf eigene Kosten abbrechen ließ. Hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung (AfA) enthielt das Erklärungsformular die Angabe, dass die Einkunftsquelle im Jahr 2015 erstmalig genutzt werde, das Gebäude zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen gewesen sei und die laufende AfA gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG von fiktiven Anschaffungskosten bemessen worden sei.

Zunächst führt der VwGH aus, dass eine AfA gemäß § 16 Abs 1 Z 8 EStG grundsätzlich im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung — darunter fallen auch Einkünfte aus der Gewährung von Baurechten  — als Werbungskosten ansetzbar ist. Auch die vorweggenommene Berücksichtigung von Werbungskosten ist unter bestimmten Umständen möglich, allerdings könne die AfA nur dann angesetzt werden, wenn das Gebäude zukünftig für die Erzielung steuerlich anerkannter Einkünfte genutzt werde. Wenn jedoch ab der mit Abschluss des Vorvertrages im Jahr 2015 eintretenden Bewirtsc­haftung (wegen der Baurechtseinräumung) eine neue Betätigung eingesetzt hat, ändert dies an der steuerlichen Beurteilung des davor liegenden Zeitraumes nichts: Somit steht für den Zeitraum vor Abbruch des Gebäude auch kein Werbungs­kostenabzug in Form einer laufenden Gebäudeabschreibung zu.

Praxisfolgen

Der Abbruch von Gebäuden und deren steuerliche Handhabung beschäftigt immer wieder die Gerichte. Auch wenn Einkünfte aus der Einräumung eines Baurechts ebenso wie die Gebäudevermietung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen, sind Werbungskosten auf ihren Zusammenhang mit der betroffenen Erwerbsquelle zu untersuchen.

Dies hat der VwGH in dieser Entscheidung weiter konkretisiert: Während der Revisionswerber das Gebäude nach Abschluss des Vorvertrags der Einkunftsquelle “Baurechtseinräumung” zuordnete und eine laufende AfA geltend machte, kam der VwGH zum Schluss, dass dies noch der vorigen steuerlich unbeachtlichen Vermietungstätigkeit zuzuordnen sei. Ein Ansatz der AfA als Werbungskosten scheidet somit aus. Allerdings hält der VwGH auch fest, dass der iZm der Einräumung des Baurechts stehende Abbruch des Gebäudes zu Werbungskosten in Form der sofortigen Abschreibung des Restwerts führen könne. Dies gilt nach anderer Rechtsprechung des VwGH auch, wenn der Baurechtsberechtigte den Abbruch auf seine Kosten durchführt. Dies betraf hier jedoch erst das Folgejahr, weswegen der VwGH die Revision insoweit ebenfalls zurückwies.