VwGH zu Veräußerungen von Liegenschaften, deren Bewirtschaftung als Liebhaberei zu beurteilen ist

Im vorliegenden Urteil veräußerte eine GmbH Liegenschaften, die zuvor vermietet und als Liebhaberei qualifiziert wurden. Das BFG sprach aus, dass die Veräußerungsgewinne nicht zu besteuern seien, da die Verkäufe Teil des Liebhabereibetriebes und damit nicht steuerbar seien. Der VwGH ist der Auffassung des BFG nun entgegengetreten.

Die mitbeteiligte GmbH vermiete ab dem Jahr 2002 Liegenschaften an eine Gebietskörperschaft. Die Abgabenbehörde qualifizierte diese Vermietung ertragsteuerlich als Liebhaberei. Im Zuge einer Außenprüfung wurden für die Grundstücke, welche in den Jahren 2012 bis 2015 veräußert wurden, Steuern gem § 30 EStG iVm § 7 KStG festgesetzt, da diese nicht Teil des Liebhabereibetriebs seien.

Hingegen war das BFG der Auffassung, dass die GmbH als Körperschaft nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem § 7 Abs 3 KStG erzielen konnte, die Vermietung und Veräußerung ertragsteuerlich gemeinsam betrachtet werden müssten und somit gemeinsam der Liebhaberei unterliegen würden. Da keine außerbetrieblichen Einkünfte vorlägen, wäre § 30 EStG nicht anwendbar und die Veräußerungsgewinne somit nicht steuerbar.

Der VwGH weist darauf hin, dass Veräußerungsgewinne nur dann in die für die Liebhaberei relevante Prognoserechnung miteinzubeziehen sind, wenn zum Prognosezeitpunkt bereits eindeutige Maßnahmen zur Veräußerung gesetzt worden sind. Ein bloßer allfälliger Veräußerungsgewinn ist nicht Teil der Liebhabereibetrachtung und daher jedenfalls zu besteuern. Im konkreten Sachverhalt reichen die Feststellungen jedoch nicht aus, um zu beurteilen, ob die Veräußerungen in die Liebhabereibetrachtung miteinzubeziehen waren. Dies ist im Ergebnis jedoch nicht entscheidungsrelevant. Der VwGH führt aus, dass die Grundstücksveräußerungen selbst bei Miteinbeziehung in die Liebhabereibetrachtung zu besteuern sind. Dabei sind die Grundstücke aufgrund der nicht profitablen Bewirtschaftung als außerbetriebliches Vermögen zu klassifizieren, sodass die Veräußerungsgewinne unabhängig von der Einbeziehung in die Prognoserechnung zu besteuern sind.

Praxisfolgen

Der VwGH hält in diesem Urteil zudem fest, dass § 30 EStG nicht voraussetzt, dass das veräußerte Grundstück zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte verwendet wurde. Angesichts seiner bisherigen Judikatur und entgegen den Erkenntnissen des BFG, betont der VwGH, dass die Besteuerung von privaten Grundstücksveräußerungen auf Körperschaften anwendbar sein kann, wenn das Immobilienvermögen der außerbetrieblichen Sphäre zuzurechnen ist. Dies gilt auch, wenn das Immobilienvermögen in die Liebhabereiprognoserechnung miteinbezogen wird.