Im vorliegenden Sachverhalt hatte der VwGH zu klären, zu welchem Zeitpunkt ein Herstellungsvorgang beginnt, da für ein bestimmtes Wirtschaftsgut die vorzeitige Abschreibung gemäß § 7a EStG geltend gemacht werden sollte.
Eine GmbH, die als Gasnetzbetreiberin die Infrastruktur für die Gasversorgung bereitstellt, machte für die Errichtung einer Erdgashochdruckleitungsanlage die vorzeitige AfA nach § 7a EStG in den Jahren 2009 und 2010 geltend. Für diese Errichtung seien allerdings bis zum 1. Jänner 2009 bereits Aufwendungen von mehreren Millionen Euro aktiviert worden. Die GmbH brachte vor, dass als Beginn der Herstellung nicht die Planungsphase gewertet werden könne, sondern erst die tatsächliche Bauausführung.
Strittig ist in diesem Fall, ob mit der Errichtung dieser technischen Anlage bereits vor dem 1. Jänner 2009 begonnen wurde und die Anlage daher gemäß § 7a Z 7 EStG von der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung ausgenommen ist. Der VwGH kommt zu dem Ergebnis, dass die bereits vor dem 1. Jänner 2009 angefallenen Planungskosten als Teil der Herstellkosten des fertiggestellten Wirtschaftsgutes zu aktivieren sind. Infolgedessen steht die vorzeitige AfA nach § 7a EStG nicht zu, da mit der Herstellung bereits vor dem 1. Jänner 2009 begonnen wurde. Der VwGH führt aus, dass selbst vergebliche Planungskosten zu den Herstellungskosten eines schlussendlich auf demselben Grundstück errichteten Gebäudes zählen, wenn davon auszugehen ist, dass die ursprüngliche Planung der – wenn auch wesentlich – geänderten Bauausführung in baurechtlicher, statistischer und architektonischer Hinsicht gedient hat.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin, kann dieser einheitliche Herstellungszeitraum, der mit der konkreten Planung des Bauvorhabens beginnt, nicht in eine vorgelagerte Planungsphase und eine daran anknüpfende faktische Ausführungsphase unterteilt werden. Im vorliegenden Fall bejaht der VwGH mit Verweis auf frühere Rechtsprechung die Frage, ob Planungskosten für ein bestimmtes Wirtschaftsgut bereits zu den Herstellkosten zählen.
Zur Definition des Herstellens verweist der VwGH auf den Herstellungskostenbegriff des § 6 EStG, welcher besagt, dass Herstellen das Hervorbringen bzw das Hervorbringen-Lassen eines bisher noch nicht existenten Wirtschaftsgutes bedeutet. Dabei ist Herstellen ein Vorgang, der nicht in einem Zeitpunkt vor sich geht, sondern in einem bestimmten Zeitraum. Dieser Vorgang beginnt mit dem Setzen von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, ein Wirtschaftsgut neu zu schaffen oder die Wesensart eines bestehenden Gutes zu verändern. Für den Fall, dass die Herstellung eines Wirtschaftsgutes einen entsprechenden Planungs- und Vorbereitungsaufwand erfordert, zählt auch dieser zum Herstellungsprozess, sofern ein konkreter Zusammenhang mit den eigentlich ausführenden Arbeiten gegeben ist.