VwGH zu Gegenleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen

Der VwGH hatte in folgendem Sachverhalt über einen Zusammenschluss von zwei Gesellschaftern zu entscheiden, ob die Vermögensübertragung ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten erfolgt sei, und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des UmgrStG voliegen.

Im Jahr 2015 gründete ein Arzt gemeinsam mit seinem Juniorpartner eine OG zum gemeinsamen Betrieb einer Ordination. Letzterer fungierte bloß als Arbeitsgesellschafter und war nicht am Kapital beteiligt. Mit einem Zusammenschlussvertrag übertrug der Seniorpartner seine bisweilen als Einzelunternehmen geführte Ordination auf die OG. Dabei wurden alle aktiven und passiven Vermögenswerte, der mangels steuerlicher Anschaffungskosten nicht bilanzierte Patientenstock sowie die Arbeits- und Dienstverhältnisse von Arbeitnehmern übertragen. Der Juniorpartner brachte seine Arbeitsleistung ein.

In einem gesonderten Abtretungsvertrag kamen die zwei Parteien überein, dass die Vermögensbeteiligung des Seniorpartner auf 66,67 % herabzusetzen und gleichzeitig jene des Juniorpartners auf 33,33 % zu erhöhen. Als Gegenleistung zahlte der Juniorpartner eine Abfindung an den Seniorpartner, welche als Veräußerungserlös versteuert wurde.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Anwendungsvoraussetzungen des Art IV UmgrStG nicht gegeben seien, weil die Vermögensübertragung nicht ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten erfolgt sei. Dementsprechend wären die stillen Reserven des gesamten übertragenen Vermögen zu besteuern. Das BFG hingegen war der Ansicht, dass der Zusammenschlussvertrag und der Gesellschaftsvertrag als Einheit aufzufassen seien. Die Abtretungsvereinbarung hingegen ist gesondert davon zu beurteilen. Im Wesentlichen bedeutet dies die Gleichsetzung der Beteiligung am Vermögen der OG mit der Gewährung von Gesellschafterrechten an den Seniorpartner als Gegenleistung für die von ihm getätigten Vermögensübertragungen. Die Gegenleistung des Juniorpartners sei hingegen für die Anteilsverschiebung erfolgt, die erst nach Gründung der OG überhaupt möglich gewesen sei, und nicht für die Übertragung des Einzelunternehmens durch den Seniorpartner. Diese Vorgehensweise würde die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, weshalb kein steuerlicher Missbrauchsverdacht bestehe.

Der VwGH verweist ua auf die UmgrSt-Richtlinien, wonach ein Zusammenschluss im Wege der Umkehrung des Vorganges durch eine zunächst vorzunehmende Veräußerung einer Quote des Einzelunternehmers mit nachfolgender Vergesellschaftung erfolgen kann. Im vorliegenden Fall wurde ein Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils erzielt und versteuert, wobei die stillen Reserven aus dem ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil dem Seniorpartner zugeordnet werden können. Hingegen hätte die vom Finanzamt vertretene Sichtweise eine Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven zur Folge. Folglich betrachtet der VwGH – wie auch schon das BFG – die rechtsgeschäftliche Anteilsabtretung als gesonderten und dem Zusammenschluss nachfolgenden Vorgang. Die Revision war zurückzuweisen.

Praxisfolgen

Das Umgründungssteuerrecht erfordert, dass Vermögen ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten übertragen wird. Aus dem vorliegenden Urteil geht hervor, dass der Zusammenschluss in einer gemeinsamen Betrachtung des Zusammenschlussvertrages und des Gesellschaftsvertrages dieses Erfordernis genau erfüllt hat. Die Tatsache, dass der Seniorpartner 33,33 % seiner Kapitalanteile nach Abschluss des Zusammenschlussvertrages an den Juniorpartner im Wege eines Abtretungsvertrages und gegen eine Abfindung übertragen hat, schadet der Anwendbarkeit des § 23 Abs UmgrStG nicht. Da der Seniorpartner sein Einzelunternehmen vollständig an die OG übertragen und als Gegenleistung ausschließlich Gesellschaftsanteile erhalten hat, war diese Vermögensübertragung zulässig. Der VwGH betont dabei, dass die Abfindung für die nach dem Zusammenschluss verwirklichte Abtretung der Anteile an den Juniorpartner einem vorgelagerten Erwerb eines Gesellschaftsanteils gleichgestellt ist.