Das BMF gab am 19. November 2021 die Verlängerung bzw. Reaktivierung bestehender Covid-19-Hilfen zur Unterstützung der heimischen Wirtschaft bekannt. Im Folgenden präsentieren wir die wichtigsten Punkte dazu im Überblick:
Die Gewährung eines Ausfallsbonus wird für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 verlängert und kann ab dem 16. Dezember 2021 beantragt werden. Antragsberechtigt sind dafür alle Betriebe, die im jeweiligen Monat einen Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent erleiden. Basierend auf dem Vergleichszeitraum des Jahres 2019 kommt je nach Kostenstruktur der Branche eine Ersatzrate von 10 bis 40 Prozent zur Anwendung, wobei sich der maximale Rahmen von EUR 1,8 Mio. auf EUR 2,3 Mio. erhöht.
Ebenfalls reaktiviert wird der Verlustersatz: Dieser wird von Jänner 2022 bis März 2022 verlängert. Auch hier muss es zu einem Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent gegenüber dem entsprechenden Monat aus dem Jahr 2019 kommen, wobei 70 bis 90 Prozent des Verlustes ersetzt werden. Statt der bisherigen Deckelung iHv EUR 10 Mio. gilt nun ein maximaler Rahmen von EUR 12 Mio. Eine Beantragung ist ab Anfang 2022 möglich.
Eine Verlängerung gibt es auch beim Härtefallfonds, der vor allem Selbstständige entschädigen soll. Hierbei gilt, dass ein Einkommensrückgang von mindestens 40 Prozent vorliegen muss bzw. die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können. Die Ersatzrate beträgt 80 Prozent zzgl. EUR 100 des Nettoeinkommensentgang, wobei der maximale Rahmen bei EUR 2.000 und der Mindestbetrag bei EUR 600 liegt. Als Zeitraum wurde November 2021 bis März 2022 beschlossen.
Als weitere Hilfsmaßnahmen kommen unter anderem der NPO-Fonds und der Veranstalterschutzschirm bis März 2022 zum Einsatz. Hilfen wie die Kurzarbeit, die Garantien oder der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 5 Prozent für Gastronomie, Beherbergung und Kultur laufen noch bis Jahresende. Neu ist, dass sich alle geförderten Unternehmen an die COVID-Bestimmungen halten müssen, sonst droht eine Rückforderung der gewährten Zuschüsse. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstöße, z.B. im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, so müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.