Steuerliche Behandlung von Spenden an die Ukraine

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 15. März 2022 eine Information betreffend die steuerliche Behandlung von Spenden im Rahmen der Ukraine-Hilfe veröffentlicht. Im Folgenden präsentieren wir die wichtigsten Punkte:

Unternehmen haben die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- und Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzusetzen. Dabei kommen Naturkatastrophen, technische Katastrophen, kriegerische Ereignisse, Terroranschläge sowie humanitäre Katastrophen in Betracht. Die Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit, daher liegen inhaltlich Werbeaufwendungen (und keine eben keine Spenden) vor. Das BMF stellt keine allzu hohen Anforderungen an die Werbewirksamkeit und sieht diese als gegeben an

  • bei medialer Berichterstattung über die Spende,
  • bei Berichterstattung über die Spende in Kundinnen-/Kundenschreiben und Klientinnen-/Klientenschreiben,
  • bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens,
  • beim Anbringen eines für Kundinnen/Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-Kfz oder
  • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer im Rahmen der Eigenwerbung ihres/seines Unternehmens auf die Spenden hinweist.

 

Nicht maßgeblich ist, wer Empfänger der werbewirksamen Katastrophenspende ist.

Spenden im eigentlichen Sinn sind hingegen als Einkommensverwendung steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig. Jedoch können freigebige Zuwendungen für begünstigte Zwecke an bestimmte Einrichtungen steuerlich geltend gemacht werden. Diese Spenden sind sowohl bei Unternehmen (als Betriebsausgaben) als auch bei Privatpersonen (als Sonderausgaben) abzugsfähig und zwar maximal in Höhe von 10 Prozent des Gewinns bzw. Gesamtbetrags der Einkünfte.

Umsatzsteuerrechtlich sind entgeltliche und unentgeltliche (Entnahmeeigenverbrauch) Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln. Voraussetzung dafür ist, dass der Bestimmungsort der Hilfsgüter in einem Staat liegt, der in § 5 der Verordnung BGBl 1992/787 genannt wird (zB Ukraine). Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass ein Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht wird. Dem Finanzamt muss unter anderem die Lieferung im Vorhinein angezeigt werden, dass dem Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende bzw der entgeltlichen Lieferung zu enthalten.

Darüber hinaus ist bei entgeltlicher Lieferung Voraussetzung, dass die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, erbracht wird und kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Praxisfolgen

Spenden an die Ukraine werden steuerlich erheblich erleichtert, in dem die die Finanzverwaltung die Werbewirksamkeit einer Spende großzügig auslegt. So kommt es nicht darauf an, an wen gespendet wird und wie hoch die Spende ausfällt, solange das Unternehmen die Spende in irgendeiner Form öffentlich kommuniziert. Darunter dürften auch LinkedIn-Beiträge fallen, in denen über die Spende berichtet wird. Steuerlich liegt dann keine „Spende“ mehr vor, sondern ein Werbeaufwand.

Umsatzsteuerlich sind jedoch weitere Besonderheiten zu beachten, damit die (Sach-)Spende nicht mit Umsatzsteuer belastet wird und somit zu einem Kostenfaktor für das spendende Unternehmen wird – dabei ist insbesondere die Anzeige beim Finanzamt vor Übergabe der Spenden zu nennen.