Herabsetzung von Einkommensteuer-/ Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiekosten

Österreichische Betriebe unterschiedlicher Branchen und Größen sind derzeit mit steigenden Energiekosten belastet, welche kurzfristig auch die Liquiditätssituation beeinträchtigen können. Vor diesem Hintergrund hat das BMF daher am 01. April 2022 die Information veröffentlicht, dass die Möglichkeit bestehen soll, die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2022 herabzusetzen.

Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen ist. In folgenden zwei Fällen kann vom Vorliegen dieser Voraussetzung ausgegangen werden:

  • Es besteht Anspruch auf Energieabgabenvergütung für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr.
  • Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3 % beträgt. Dabei können die Gesamtkosten vereinfacht ermittelt werden, indem vom Umsatz der Gewinn abgezogen wird (bzw. im Verlustfall der Umsatz um den Verlust erhöht wird).
 

Falls eine Betroffenheit vorliegt, ist laut BMF eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50 % des bisher festgesetzten Betrages gerechtfertigt, sofern nicht den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bereits zuvor durch eine beantragte Herabsetzung entsprochen wurde.

Weiterhin bestehen bleibt die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit Null festzusetzen. Dazu muss jedoch der Nachweis der konkreten Betroffenheit überprüft werden.