Finanzstrafe bei Vorsteuerabzug nach Erwerb eines Luxusfahrzeugs

Das BFG entschied in einem kürzlich veröffentlichten Urteil über eine vorsätzliche Abgabenverkürzung beim Erwerb einens Luxusfahrzeugs aus Deutschland für den ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

Am 15. Juli 2015 reichte der Beschuldigte, der zum damaligen Zeitpunkt einen Kebablokal betrieb, die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2015 ein, in welcher er einen Gesamtbetrag von 70.500 Euro für innergemeinschaftliche Erwerbe angab. Dieser Betrag wurde mit dem Normalsteuersatz von 20%, somit 14.100 Euro, versteuert. Der Beschuldigte gab zudem Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb in gleicher Höhe an. Eine vom Finanzamt Wien durchgeführte Außenprüfung für den Zeitraum von Januar bis Juni 2015 ergab jedoch, dass der Vorsteuerabzug für einen im Mai 2015 für 70.500 Euro netto erworbenen Porsche Macan S geltend gemacht wurde. Daher versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug und setzte die Umsatzsteuer für Mai 2015 auf 12.339,50 Euro fest.

Im gegen den Beschuldigten eingeleiteten Finanzstrafverfahren wurde dieser aufgefordert, sich zu einer vorsätzlichen Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 14.100 Euro zu rechtfertigen. Der Beschuldigte verwies auf den Ratschlag von Freunden und erklärte, er habe geglaubt, bei einem innergemeinschaftlichen Fahrzeugkauf Umsatzsteuer sparen zu können. Er betonte, dass er nicht absichtlich Steuern verkürzen wollte.

Das Finanzamt erließ darauf hin eine Strafverfügung iHv 7.000 Euro begründete dies damit, dass der Beschuldigte als Unternehmer hätte wissen müssen, dass der Vorsteuerabzug für Luxusautos nicht zulässig ist. Er habe somit eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und somit mit qualifiziertem Vorsatz gehandelt.

Das BFG führt dazu zunächst aus, jemand vorsätzlich handelt, wenn er einen Sachverhalt verwirklichen. möchte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dabei ist es ausreichend, wenn der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzst5euervoranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG kann demnach nur mit qualifiziertem Vorsatz, somit nur wissentlich begangen werden. Der Täter muss wissen, nicht nur für möglich halten, dass er durch die Tathandlung den verpönten Erfolg bewirkt. Dass er diesen auch anstrebt, ist nicht gefordert. Auch wenn der Täter ein anderes, strafrechtlich unbedenkliches Ziel verfolgt, aber weiß, dass durch die Art, wie er es zu erreichen sucht, der unter Strafdrohung stehende Erfolg verbunden ist, handelt er mit Wissentlichkeit. Die Wissentlichkeit muss sich jedoch nur auf das Bewirken der Verkürzung richten, für die Pflichtverletzung genügt nach jüngerer ständiger Rechtsprechung bedingter Vorsatz.

Um sich einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs 1 lit b FinStrG (durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen und dadurch ungerechtfertigte Abgabengutschrift geltend macht) schuldig zu machen, muss der Beschuldigte mit zumindest bedingtem Vorsatz handeln. Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, d.h. einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist.

Der Beschuldigte brachte vor, die Information der abzugsfähigen Erwerbsteuer bei gebrauchten PKW aus dem EU-Binnenmarkt von einem Bekannten erhalten zu haben, der keine steuerliche Berufsausbildung hat.  Weder erkundigte sich der Beschuldigte bei seinem Parteienvertreter noch bei der Abgabenbehörde ob diese Vorgehensweise den geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Beim Beschuldigten liegt demnach ein Fehlverhalten vor. 

Für die Erfüllung der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist jedoch Wissentlichkeit gefordert. Diese liegt nach Auffassung des BGG mit der für das Finanzstrafverfahren geforderten Sicherheit nicht vor.  Der Beschuldigte die Erfassung der Rechnung in der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2015 weder mit einem beruflich befugten Parteienvertreter noch mit der Abgabenbehörde abgestimmt hat, sondern den Ausführungen seines Bekannten Glauben geschenkt hat, hat er es zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass einer Zahlungspflicht hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entsprochen werde. Es liegt innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man aufgrund laienhafter Erläuterungen (“Stammtischjuristerei”) keine rechtlich verbindlichen Erklärungen erhält und darauf auch keine Umsatzsteuervoranmeldung stützen kann. Auch auf Grund des Kaufpreises der Höhe von 70.500 Euro ist davon auszugehen, dass sich ein gewissenhaft handelnder Unternehmer nicht auf Hören-Sagen verlässt. Der Beschuldigte nahm demnach die Möglichkeit der Unrichtigkeit der von ihm gewählten Vorgangsweise in Kauf und machte Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb geltend.

Das BFG kam daher zum Schluss, dass im gegenständlichen Fall Eventualvorsatz vorliegt und Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.

Praxisfolgen

Das eine (behauptete) Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, ist hinlänglich bekannt. Unkenntnis des Gesetzes, besonders bei Unternehmern, kann daher nicht als Entschuldigung gelten. Das BFG legt auch nahe, qualifizierte Rechtsberatung einzuholen, insbesondere bei komplexen steuerlichen Angelegenheiten. Jedenfalls sollten Unternehmer eine sorgfältigere Prüfung und Beratung in Anspruch nehmen und sich keinesfalls auf “Stammtischjuristerei” oder laienhafte Erklärungen zu verlassen.