EuGH zur Umsatzsteuerorganschaft

Der EuGH entschied am 1. Dezember gleich in zwei Fällen, die das Thema Umsatzsteuerorganschaft behandelten. Beiden gemein war 1. die Herkunft des Falles (Deutschland) und 2. die Frage, ob die deutsche Regelung der Organschaft mit Unionsrecht vereinbart ist.

Hintergrund ist, dass nach der deutschen Rechtslage (der auch die österreichische Rechtslage entspricht) der Organträger das Unternehmen ist, in das die Organgesellschaften eingegliedert sind. Die Organgesellschaften sind somit Teil des Unternehmens des Organträgers, der – neben den eigenen – auch sämtliche umsatzsteuerrechtliche Verpflichtungen seiner Organgesellschaften wahrnehmen muss (Erklärungspflichten etc). Sämtliche Ausgangs- und Eingangsleistungen werden dem Organträger zugerechnet. Strittig war, ob dies dem Unionsrecht entspricht. Dieses kann nämlich dahingehend interpretiert werden, dass sämtliche Gesellschaften der Organschaft (Organträger wie auch Organgesellschaften) zusammen ein neues Unternehmen “Organschaft” begründen.

Der EuGH beantwortet dies eindeutig mit “Ja”. Die deutsche Rechtslage ist daher insoweit unionsrechtskonform, als dass es nicht zu einem weiteren Steuerpflichtigen “Organschaft” kommt, sondern die untergeordneten Organgesellschaften als in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert angesehen werden.

Die weiteren Vorlagefragen der beiden Fälle unterscheiden sich allerdings. Beim Fall Finanzamt T ging es um die Frage, on Leistungen einer Organgesellschaft, die den nichtunternehmerischen (hoheitlichen) Bereich des Organträgers betreffen, und für die die Organgesellschaft eine Vergütung erhält, unter die Eigenverbrauchsbesteuerung fallen können. Dies scheitert laut EuGH jedoch bereits am für den Eigenverbrauch notwendigen Kriterium der Unentgeltlichkeit.

Der Fall NDG GmbH hingegen betraf eine Frage zu Voraussetzung der finanziellen Eingliederung. Der vornehmliche Organträger der NKD GmbH verfügte nämlich über eine Kapitalmehrheit von 51%, nicht jedoch über eine Stimmrechtsmehrheit. Hier kommt der EuGH zum Schluss, dass sich aus dem Unionsrecht nicht ableiten lässt, dass der Organträger zusätzlich zur Mehrheitsbeteiligung auch über eine Stimmrechtsmehrheit verfügen muss. Der EuGH hält fest, dass ein Unterordnungsverhältnis zwar vermuten lässt, dass zwischen den betreffenden Einheiten enge Verbindungen bestehen, die für das Bestehen einer Organschaft notwendig sind. Es kann jedoch nicht grundsätzlich als eine für die Bildung einer Organschaft notwendige Voraussetzung angesehen werden (außer es wäre für die Verhinderung missbräuchlicher Praktiken  der Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowohl erforderliche als auch geeignete). Dies ist jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen.

Die weitere Frage betraf die Auslegung der Organschaftsregelung im Hinblick auf eine typisierende Betrachtungsweise: Die Organgesellschaften werden nämlich als unselbstständige Bestandteile des Unternehmens des Organträgers betrachtet. Der EuGH betrachtet die Mitglieder jedoch – trotz Zugehörigkeit zur Organschaft – als selbstständige Unternehmen.  

Praxisfolgen

Für Erleichterung in der Praxis dürfte zuerst die Feststellung des EuGH führen, dass der Organträger als Steuerpflichtiger der Umsatzsteuergruppe angesehen werden kann. Da die österreichische insoweit der deutschen Rechtslage entspricht, ist auch davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage unionsrechtskonform ist. 

Unklar ist jedoch weiterhin die Behandlung von Innenleistungen zwischen Organgesellschaft und Organträger. Während der EuGH ausdrücklich ausschließt, dass es zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung kommt, betrachtet er die Organgesellschaft nicht per se als unselbstständig. Dies lässt den Schluss zu, dass die Organgesellschaften außerhalb der Organschaft umsatzsteuerbare Leistungen an Andere erbringen können. Fraglich ist allerdings, ob die Organgesellschaft unter bestimmten Umständen auch derartige Leistungen an den Organträger erbringen kann (zB bei Erbringung von Leistungen an den hoheitlichen Bereich).

Hinsichtlich der Eingliederungsvoraussetzungen vertritt der EuGH die Auffassung, dass eine strikte Unterordnung keine zwingende Voraussetzung der Organschaft ist. Während die Voraussetzungen seitens der österreichischen Finanzverwaltung und Gerichte eher streng ausgelegt werden, macht das EuGH-Urteil hingegen deutlich, dass die Voraussetzungen aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich geringer ausfallen dürften.