EuGH zur Steuerbarkeit von Parkgebühren auf Privatgrundstücken

Der EuGH beschäftigte sich am 20. Jänner 2022 mit der Frage, ob Kontrollgebühren, die eine mit dem Betrieb privater Parkplätze betraute Gesellschaft in dem Fall erhebt, dass Fahrzeuglenker die allgemeinen Nutzungsbedingungen nicht beachten, der Mehrwertsteuer unterliegen.

Eine dänische Gesellschaft betreibt im Einvernehmen mit den Eigentümern von Privatgrundstücken Parkplätze auf diesen Grundstücken. Zudem legt diese Gesellschaft die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Parkplätze fest, darunter auch die Erhebung einer Kontrollgebühr bei Verstößen gegen die Vorschriften.

Im Jahr 2011 beantragte sie bei der dänischen Steuerverwaltung die Erstattung der für diese Kontrollgebühren entrichteten Mehrwertsteuer. Dies wurde jedoch abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die von der Gesellschaft als „erhöhte Parkgebühren“ bezeichneten Kontrollgebühren die Gegenleistung für die Parkdienstleistung darstellten, die dieser Kraftfahrer in Anspruch genommen habe, und damit der Umsatzsteuer unterliegen.

Dies ist darauf zurückzuführen, dass der betreffende Kraftfahrer als Gegenleistung für die Kontrollgebühr einen tatsächlichen Zugang zu einem Parkplatz erhalte. Im vorliegenden Fall wird festgestellt, dass das Parken auf einem von der Gesellschaft betriebenen Parkplatz, ein Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft als Dienstleistungserbringerin und dem Kraftfahrer entstehen lässt. Der EuGH betont, dass die Kontrollgebühren in unmittelbaren Zusammenhang mit der Parkdienstleistung stehen und als integraler Bestandteil des Gesamtbetrags angesehen werde können. Insoweit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, da sich zwei Leistungen gegenseitig bedingen.

Praxisfolgen

Die Parkgebühr stellt grundsätzlich ein Entgelt für die Duldung des Parkens dar und steht im Zusammenhang mit der Parkdienstleistung. Folglich sind Parkstrafen im Zusammenhang mit den von der Gesellschaft verwalteten Parkplätzen steuerbar und steuerpflichtig zu qualifizieren.

Dies gilt jedenfalls für Parkplätze, die grundsätzlich von jedermann – gegen Entgelt – benutzt werden können. Fraglich ist aber, ob dies auch für Parkplätze gilt, die lediglich einer bestimmten Person oder einen bestimmten Personenkreis zur Verfügung gestellt werden (zB Kundenparkplätze, die von einem Unternehmen dauerhaft angemietet werden). In derartigen Fällen zeigt der Parkplatzbetreiber zu keinem Zeitpunkt den Willen, die Parkplätze auch anderen Dritten zur Verfügung zu stellen. Daher fehlt es uE am Leistungswillen des Parkplatzbetreibers und es kommt somit zu keinem Leistungsaustausch. Derartige Parkstrafen (Kontrollgebühren) könnten daher einen nicht umsatzsteuerbaren Schadenersatz darstellen.

Parkplatzbetreiber sollten jedenfalls prüfen, wie Parkstrafen oder Kontrollgebühren derzeit behandelt werden.