In einem vor kurzem veröffentlichten Urteil bestätigt der EuGH, dass ein indirekter Zollvertreter nur die Zölle auf von ihm angemeldeten Waren schuldet und nicht auch die Einfuhrmehrwertsteuer.
Im Ausgangsverfahren wurden ihm Rahmen von berichtigten Steuerbescheiden einer italienischen Gesellschaft nachträglich Einfuhrmehrwertsteuer zuzüglich Zinsen festgesetzt. Dabei war das Zollamt der Auffassung, dass die Gesellschaft als indirekter Zollvertreter der zwei einführenden Unternehmen für die Entrichtung dieser Steuer gesamtschuldnerisch mit diesen Unternehmen hafte.
Daraufhin räumte die Gesellschaft ein, dass diese Zollvorgänge als indirekter Zollvertreter im eigenen Namen und für Rechnung der einführenden Unternehmen durchgeführt und die entsprechenden Anmeldungen bei den Zollbehörden abgegeben worden seien. Außerdem betonte die Gesellschaft, dass die gesamtschuldnerische Haftung gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie verstoße.
Der EuGH führt aus, dass nach Art. 18 Abs. 1 des Zollkodex der indirekte Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt. Somit handelt dieser als „Anmelder“ im Sinne des Zollkodex, da die Zollanmeldung im eigenen Namen aber für Rechnung einer anderen Person durchgeführt wird. Daraus ergibt sich, dass der Anmelder Zollschuldner, und im Falle der indirekten Vertretung auch die Person Zollschuldner ist, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird. Der EuGH stellt zudem fest, dass sich teilweise ausdrücklich, teilweise aus dem Zusammenhang und den Zielen des Zollkodex ergibt, dass sich die Haftung nur auf die Zollschuld beziehen kann. Die Mehrwertsteuer, die auf die Einfuhr von Gegenständen zu erheben ist, gehört hingegen nicht zu den Einfuhrabgaben.
Der EuGH hält darüber hinaus aber auch fest, dass Art 201 der Mehrwertsteuerrichtlinie den Mitgliedstaaten ein gewisses Ermessen bei der Bestimmung des Schuldners der Einfuhrmehrwertsteuer lässt. So müssen die Mitgliedstaaten zumindest eine Person als Steuerschuldner bestimmen, es steht ihnen aber frei, auch mehrere Personen zu bestimmen. Eine derartige Haftung muss jedoch ausdrücklich und eindeutig durch eine entsprechende nationale Bestimmung vorgeschrieben werden.
In Österreich ist eine ausdrückliche Haftung des indirekten Vertreters im Rahmen der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung gemäß Art 6 Abs 3 UStG vorgesehen. Darüber hinaus sieht § 26 Abs 5 lit e UStG vor, dass bei der unbaren Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt neu) der indirekte Vertreter nicht Steuerschuldner ist, wenn ein schriftlicher Auftrag des Vertretenen vorliegt und der Vertreter gutgläubig handelt. Davon abgesehen verweist § 19 Abs 5 UStG in Bezug auf die Steuerschuld allgemein auf § 26 Abs 1 UStG, der wiederum auf die sinngemäße Anwendung der Rechtsvorschriften für Zölle verweist.
Ob diese Verweiskette dem Kriterium „ausdrückliche und eindeutige nationale Bestimmung“ genügt, ist fraglich. Dasselbe gilt für die negative Abgrenzung der Haftung im EUSt neu Verfahren, die die Haftung des indirekten Vertreters nur im Umkehrschluss andeutet. Ausdrücklich und eindeutig ist die Haftungsfrage jedenfalls im Rahmen der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung geregelt. In allen anderen Fällen dürfte eine Haftung des Spediteurs für die Einfuhrumsatzsteuer zumindest strittig sein.