EuGH zur Erstattung der Mehrwertsteuer bei falsch ausgewiesenen Beträgen auf Kleinbetragsrechnungen

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 1. August 2025 in der Rechtssache C‑794/23 (P GmbH II) wichtige Klarstellungen zur Behandlung von zu Unrecht ausgewiesener Mehrwertsteuer, insbesondere bei Kleinbetragsrechnungen (zB Kassenzetteln), getroffen. Dies ist insbesondere für Unternehmen relevant, die Leistungen an eine Vielzahl von Kunden erbringen, darunter sowohl Privatpersonen als auch andere Unternehmer.

Worum ging es in dem Fall? Die österreichische P GmbH betreibt einen Indoor-Spielplatz und hatte für die Eintrittsgelder versehentlich einen Mehrwertsteuersatz von 20 % statt des korrekten ermäßigten Satzes von 13 % angewendet. Die Eintrittsgelder wurden hauptsächlich über Registrierkassenbelege (Kleinbetragsrechnungen) abgerechnet. Das Finanzamt lehnte eine Rückerstattung des zu hoch in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrags ab, da eine ungerechtfertigte Bereicherung befürchtet wurde und die Rechnungen nicht berichtigt bzw an die Kunden weitergeleitet werden konnten. P GmbH argumentierte, die Leistungen seien fast ausschließlich an Privatpersonen erbracht worden, sodass keine Gefährdung des Steueraufkommens bestehe.

Der EuGH hält zunächst fest, dass grundsätzlich jede Person die Mehrwertsteuer schuldet, die sie in einer Rechnung ausweist, auch wenn dies zu Unrecht geschieht (Art 203 MwStRL). Eine Ausnahme besteht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Der EuGH hält in weiterer Folge fest, dass die Gefährdung des Steueraufkommens ist rechnungsbezogen zu beurteilen ist. Der EuGH stellt klar, dass ein Steuerpflichtiger den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn die Leistung an einen Nichtsteuerpflichtigen erbracht wurde. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Steuerpflichtige auch gleichartige Leistungen an andere Steuerpflichtige erbracht hat. Die Beurteilung, ob eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, erfolgt auf Basis jeder einzelnen konkreten Rechnung und hängt davon ab, ob der Empfänger der Rechnung tatsächlich mehrwertsteuerpflichtig ist und somit das Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen könnte.

Als „Endverbraucher, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist“, sind nach Auffassung des EuGH ausschließlich nicht steuerpflichtige Personen anzusehen. Steuerpflichtige Personen, selbst wenn sie die betreffende Leistung für private Zwecke oder für sonstige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke in Anspruch nehmen, fallen nicht unter diese Definition. Bei ihnen besteht grundsätzlich weiterhin eine Gefährdung des Steueraufkommens, da sie das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben könnten.

Im Fall einer sehr hohen Anzahl von Rechnungen bei Massengeschäften, bei denen die Identität der Empfänger nicht bekannt ist (wie bei den Kassenzetteln der P GmbH), steht die Mehrwertsteuerrichtlinie der Ermittlung eines Anteils der Rechnungen, für die die zu Unrecht ausgewiesene Mehrwertsteuer geschuldet wird, nicht entgegen.

Eine solche Schätzung muss jedoch unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände erfolgen, wie zB der Art der Leistung, der Rechnungslegung und statistischen Informationen über die Empfänger. Besonders relevant ist nach Auffassung des EuGH, wenn Kunden eher selten andere Steuerpflichtige sind.

Entscheidend ist, dass die Schätzung die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit beachten muss. Das bedeutet insbesondere, dass die verwendeten Daten müssen genau, verlässlich und aktuell sein müssen.

Die Schätzung (gemeint wohl: der Behörde führt jedoch nur zu einer widerlegbaren Vermutung, die der Steuerpflichtige mit Gegenbeweisen entkräften kann. Dabei müssen die Verteidigungsrechte des Steuerpflichtigen gewahrt sein, und das erforderliche Beweismaß darf nicht übermäßig hoch sein.

Praxisfolgen

Das Urteil schafft mehr Klarheit: Es bestätigt, dass die Korrektur von zu Unrecht ausgewiesener Mehrwertsteuer grundsätzlich möglich ist, solange keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Gleichzeitig präzisiert es die Voraussetzungen und die Möglichkeit der Schätzung, wobei die Rechte des Steuerpflichtigen und die EU-Rechtsgrundsätze gewahrt bleiben müssen. Nationale Gerichte müssen nun im Einzelfall prüfen, wie diese Schätzungen konkret vorgenommen werden können. Die Folgeentscheidung des VwGH bleibt mit Spannung abzuwarten – nähere Hintergründe zur Berechnung / Schätzung des Anteils der potenziellen Steuerpflichtigen lassen sich den BFG-Entscheidungen nicht entnehmen. Fraglich ist daher, ob dies den Ansprüchen des EuGH an eine sachgerechte Schätzung genügt. Jedenfalls wurde aber klargestellt, dass eine Schätzung – entgegen der restriktiven Auslegung der Finanzverwaltung – grundsätzlich möglich sein muss.