EuGH zum Vorsteuerabzug beim Leistungsbezug von einem Ist-Besteuerer

Der EuGH hatte am 10. Februar 2022 zu entscheiden, ob die aktuelle Regelung des deutschen Umsatzsteuerrechts, wonach der Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt des Bezugs der Leistung auch dann möglich ist, wenn der Leistende als Ist-Versteuerer sein Entgelt noch nicht erhalten hat und der Steueranspruch noch nicht entstanden ist, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Im Sachverhalt geht es um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße), die ein Gewerbegrundstück vermietete, welches sie ihrerseits selbst gemietet hatte. Dabei hatten sowohl die Grundstücksgemeinschaft als auch die Vermieterin zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Sowohl bei der Grundstücksgemeinschaft als auch bei der Vermieterin handelte es sich um Ist-Besteuerer. Der Mietvertrag diente dabei als Dauerrechnung. Aufgrund einer teilweisen Stundung der Mietzahlungen ab dem Jahr 2004, wurde von der Gesellschaft ein Teil der Mieten für die Jahre 2009 bis 2012 erst in den Jahren 2013 bis 2016 gezahlt. Das Recht auf Vorsteuerabzug wurde unabhängig von dem Mietzeitraum, für den die Zahlungen bestimmt waren, immer in dem Voranmeldezeitraum bzw. Kalenderjahr geltend gemacht, in dem die Zahlung erfolgte. Das Finanzamt vertrat bei einer Prüfung die Auffassung, dass das Recht auf Vorsteuerabzug bereits mit der Ausführung des Umsatzes (hier der monatsweisen Überlassung des Grundstücks) entstanden sei und daher jeweils für diese entsprechenden Zeiträume hätte geltend gemacht werden müssen. Diese Auffassung entspricht der aktuellen Rechtslage in Deutschland. Daraufhin wurden für die Jahre 2013 bis 2016 mittels neuer Bescheide Steuern nacherhoben. Ein Vorsteuerabzug in früheren Jahren war aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung teilweise nicht mehr möglich.

Der EuGH hat nun entschieden, dass die nationale Regelung in Deutschland nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. Hierbei wird auf Art. 167 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verwiesen, der die allgemeine Regel aufstellt, dass das Recht des Leistungsempfängers auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch gegen den Leistungserbringer auf die Steuer entsteht. Bei Leistungen eines Ist-Besteuerers ist dies im Zeitpunkt der Zahlung (Vereinnahmung) der Fall. Die Überlegung, ob es sich bei Art. 167 MwStSystRL lediglich um eine „Leitidee“ und nicht um eine strikte Vorgabe handele, wird seitens des EuGH verworfen.

Praxisfolgen

Auch für Österreich könnte nun Anpassungsbedarf bestehen, denn nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit a UStG kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug für die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, geltend machen. Im Fall der Ist-Besteuerung durch den Leistungsempfänger ist zusätzliche Voraussetzungen, dass die Zahlung geleistet worden ist.

Der EuGH hat in dieser Entscheidung jedoch festgehalten, dass beim Leistungseinkauf im Allgemeinen auch das Besteuerungsregime des Leistenden zu beachten ist: Der Vorsteuerabzug kann erst geltend gemacht werden, wenn auf Ebene des Leistenden die Steuerschuld entstanden ist. Dieser Logik folgend kann beim Leistungseinkauf von einem Ist-Besteuerer auch ein Soll-Besteuerer – entgegen der derzeitigen Praxis – erst dann den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn die Zahlung geleistet wurde (und daher die Steuerschuld auf Ebene des leistenden Ist-Besteuerers entstanden ist).

In der Praxis ist das derzeit kaum handzuhaben, da es für den Leistungsempfänger oftmals gar nicht ersichtlich ist, welchem Besteuerungsregime der Leistende unterliegt. Um den Vorsteuerabzug unionsrechtskonform geltend zu machen, müsste bspw auf der Rechnung vermerkt werden, dass der Leistende Ist-Besteuerer ist. Damit wäre auch für den Soll-Besteuerer ersichtlich, dass er den Vorsteuerabzug nur nach Maßgabe der Zahlung geltend machen kann. Nichtsdestotrotz kann dies erhebliche Probleme in der praktischen Umsetzung verursachen, da dies auch buchhalterisch entsprechend abzubilden ist.