EuGH zu unentgeltichen Zugaben zu Abonnements

Im gegentändlichen Fall des EuGH geht es um ein in Portugal ansässiges Unternehmen (Deco Proteste – Editores), das Zeitschriften zum Thema Verbraucherschutz herausgibt und vertreibt. Das Unternehmen hat eine Werbekampagne durchgeführt, bei der neue Abonnenten, die sich für ein Abonnement entscheiden, eine Prämie in Form eines Tablets oder ein Smartphones erhielten. Der Stückwert lag jeweils unter EUR 50,00. Die Zugaben wurden nach Bezahlung der ersten Monatsrate ausgegeben, eine Mindestbindungsdauer bestand nicht. Deco Proteste – Editores berücksichtigte bei ihrer kaufmännischen Kalkulation bereits, dass einige Abonnenten bereits nach Zahlung der ersten Monatsrate kündigen.

Die portugiesische Steuer- und Zollbehörde vertrat die Auffassung, dass diese Prämien als Geschenke im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes zu qualifizieren sind. Diese unterliegen der Mehrwertsteuer zum regulären Steuersatz von 23% statt dem ermäßigten Steuersatz von 6% für das Abonnement.

Das Unternehmen widersprach dieser Ansicht und argumentierte, dass es sich bei den Prämien um einen integralen Bestandteil des kommerziellen Angebots handele, das mit dem Abonnement verbunden ist, und nicht um unentgeltliche Zuwendungen. Das Verfahren wurde schließlich dem EuGH zur Vorabentschediung vorgelegt.

Der EuGH führt zunächst aus, dass für Mehrwertsteuerzwecke grundsätzlich jeder Umsatz im Allgemeinen als eigenständige Leistung betrachtet werden muss. Wenn ein Umsatz jedoch mehrere Elemente umfasst, ist davon auszugehen, dass eine einheitliche Leistung dann vorliegt, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Darüber hinaus liegt dann eine einheitliche Leistung vor, wenn ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile dagegen als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen.

Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass das Angebot von Prämien für den Abschluss eines neuen Abonnements integraler Bestandteil der Geschäftsstrategie des Unternehmens sei, um die Zahl der Abonnenten zu erhöhen.

Der EuGH kam zu dem Schluss, das die Leistungen nicht untrennbar miteinander verbunden iSe einheitlichen Leistung sind. Dies zeigt sich bspw dadurch, dass die Verlängerung eines Abonnements nicht zur Gewährung eines neuerlichen Geschenks führt. Jedoch liegt nach Auffassung des EuGH eine unselbstständige Nebenleistung zur Hautleistung “Abonnement” vor. Der einziger Zweck der Zugaben ist es, einen Anreiz für den Abschluss eines Abonnements zu schaffen und die Gewinne zu erhöhen. Dabei wurde mit einkalkuliert, dass einige Abonnenten bereits nach Zahlung der ersten Monatsrate kündigen. Die Gewährung einer solchen Prämie hat somit aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers, der bereit ist, mindestens eine Monatsrate für ein Abonnement zu bezahlen, um die Prämie zu erhalten, keinen eigenständigen Zweck. Außerdem ermöglicht es die Zugabe, das Abonnement unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, da mit Hilfe eines Tablets oder eines Smartphones zB der Zugriff auf eine digitale Fassung der Zeitschrift möglich ist.

Praxisfolgen

Das Thema Einheitlichkeit der Leistung ist mit diesem Urteil um eine Facette reicher, aber nicht weniger komplex, geworden. Entscheidend sind immer sämtliche Umstände des Einzelfalls.

So hat der VwGH in Österreich bspw entschieden, dass die Abgabe von Gegenständen zu einem nicht kostendeckenden Preis, sehr wohl eigenständig zu beurteilen ist. Im Unterscheid zum oben dargestellten Fall wurden hier allerdings Waren stark verbilligt und nicht kostendeckend abgegeben und die Abonnenten waren für mindestens ein Jahr gebunden. Außerdem handelte es sich um Waren, die in keinerlei Zusammenhang mit dem eigentlichen Geschäftsgegenstand des Unternehmens standen. Allerdings könnte uU durch entsprechende Gestaltung ein anderes Ergebnis erreicht werden (zB durch Erhöhung des Abo-Preises statt durch stark verbilligte Abgabe).

Fraglich ist außerdem, ob sich etwas an der Beurteilung des EuGHs geändert hätte, wenn der Stückwert des Tablets oder Smartphones über EUR 50,00 (= Geschenke von geringem Wert, die keine Eigenverbrauchsbesteuerung auslösen) gelegen wäre