Erweiterung der Barmittel-VO: Auswirkungen auf das Zoll- und Finanzstrafrecht

Seit 3. Juni 2021 gelten neue Bestimmungen zur Überwachung des Barmittelverkehrs in der EU. Mit der Verordnung (EU) 2018/1672 wurde die bisher geltende Barmittel-VO aufgehoben, der Barmittelbegriff erweitert und eine Offenlegungspflicht für Barmittelsendungen eingeführt. Mit den Barmittelkontrollbestimmungen wird das Ziel verfolgt, illegale Geldbewegungen zu unterbinden und somit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Bereits gemäß der bis 2. Juni 2021 gültigen Verordnung (Nr 1889/2005) musste jede natürliche Person, die in die EU einreiste oder aus der EU ausreiste und Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder deren Gegenwert in einer anderen Währung mit sich führte, diesen Betrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die EU einreiste oder aus der EU ausreiste, anmelden und ihnen die Barmittel für die Kontrolle zur Verfügung stellen. Die Anmeldepflicht gilt hierbei als nicht erfüllt, wenn die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind oder die Barmittel nicht für eine Kontrolle zur Verfügung gestellt werden. Die Anmeldung kann dabei schriftlich oder elektronisch durchgeführt werden. Die ausgefüllte Anmeldeerklärung kann aber auch direkt im Zuge der Reisebewegung der zuständigen Zollstelle in Papierform vorgelegt werden.  Die zuständigen Behörden sind befugt die Barmittel vorübergehend im Zuge einer Verwaltungsentscheidung einzubehalten, sofern die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nicht eingehalten wird oder es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel unabhängig vom Betrag in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen. Gemäß der 4. EU-Geldwäsche-RL bezeichnen kriminelle Tätigkeiten beispielsweise schwere Fälle von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder Bestechung sowie alle Straftaten, welche im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern stehen.

Erstmals wird auch eine Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel in der EU vorgesehen. Dabei handelt es sich um Barmittel, die Teil einer Sendung sind, an der kein Mitführender beteiligt ist. Werden unbegleitete Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr in die Union oder aus der Union verbracht, können gemäß Art 4 Abs 1 Barmittel-VO die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den die Barmittel in die EU oder aus der EU verbracht werden, je nach Fall den Absender oder den Empfänger der Barmittel oder einen Vertreter dieser Person auffordern, binnen einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Im Zuge dessen können die zuständigen Behörden die Barmittel so lange einbehalten, bis die Offenlegungserklärung abgegeben wird. Die Offenlegungspflicht gilt als nicht erfüllt, wenn die Offenlegung nicht vor Ablauf der Frist erfolgt, die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind oder die Barmittel nicht für eine Kontrolle bereitgestellt werden.

Mit der neuen Barmittel-VO wurde des Weiteren auch der Barmittelbegriff von bisher zwei auf insgesamt vier Kategorien ausgedehnt: Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel und Guthabenkarten.

Aufgrund der neuen Barmittel-VO war ebenso eine Anpassung der Sanktionsnorm erforderlich, weshalb § 48b FinStrG dementsprechend neugefasst wurde. In § 48b Abs 1 FinStrG wird nunmehr explizit auf die Barmittel-VO Bezug genommen. Die Strafdrohung des § 48b FinStrG wurde hierbei nicht angehoben, weshalb der Gesetzgeber die Sanktionen als im Einklang mit der Vorgabe der Barmittel-VO beurteilt hat: Die Verletzung von Verpflichtungen im Barmittelverkehr wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung von bis zu 10.000 Euro geahndet.

Praxisfolgen

Neben den empfindlichen Strafen, die bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Offenlegung- und Anzeigepflichten drohen, wenn Barmittel in die EU bzw aus der EU verbracht wird, ist auch zu beachten, dass diese Barmittel vorübergehend von der Behörde einbehalten werden können. Innerhalb einer Frist von 30 Tagen (verlängerbar auf 90 Tage) ist eine Entscheidung über die Einbehaltung der Barmittel zu fällen. Zu beachten ist, dass auch der Transit als Ein- bzw Ausreise in bzw aus der EU gilt und eine Anmeldepflicht begründen kann (also bspw bei Umstieg in der EU auf einem Drittlandsflug).