Zum EuGH-Urteil in der Rechtssache Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG betreffend Vorsteuerabzug bei einer kostenlosen Übertragung einer Straße an die öffentliche Hand liegt nun die Nachfolgeentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor.
Der Sachverhalt nochmals kurz zusammengefasst: Die Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG ist ein Unternehmen, welches unter der Voraussetzung der Erschließung einer Gemeindestraße die Genehmigung zum Betrieb eines Steinbruchs erhielt. Fraglich war, ob dem Unternehmen ein Vorsteuerabzug aus den Baukosten zustand und ob auf Grund der Übertragung ein Eigenverbrauch angesetzt werden muss.
Der EuGH entschied einerseits, dass das Unternehmen für den Ausbau der bereits bestehenden Gemeindestraße einen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Andererseits führt die unentgeltliche Übertragung an die Gemeinde zu keinem Eigenverbrauch. Der BFH folgte nun dieser Entscheidung.
Entscheidend ist aus österreichischer Sicht, dass die unentgeltliche Übertragung keine Eigenverbrauchsbesteuerung auslöst. Dies wurde bislang nämlich sowohl vom VwGH als auch der Finanzverwaltung anders gesehen, während der Vorsteuerabzug ohnehin schon zugelassen wurde. Der Eigenverbrauch umfasst nämlich auch Entnahmen, die für unternehmerischer Zwecke getätigt werden, und dieser ist hier unstrittig gegeben (Betrieb des Steinbruchs). Im Endergebnis wird der Vorsteuerabzug durch die Eigenverbrauchsbesteuerung egalisiert.
Der EuGH und diesem folgend der BFH stellt jedoch darauf ab, ob die unentgeltliche Übertragung dazu führt, dass es zu einem unversteuerten Letztverbrauch kommt. Bereits bei der Beurteilung des Vorsteuerabzugs wurde aber schon festgestellt, dass
Daraus folgt laut BFH, dass unter folgenden Voraussetzungen keine Gefahr eines unversteuerten Letztverbrauch besteht:
Es ist davon auszugehen, dass es auch in Österreich zu einem Umdenken kommen wird. So wird nicht jede unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern eine Eigenverbrauchsbesteuerung auslösen, wenn die Übertragung im unternehmerischen Interesse des Übertragenden liegt und die Kosten der Eingangsleistungen in den Preisen der Ausgangsumsätze enthalten sind. Diese Kriterien werden aber in vielen Fällen erfüllt sein: Üblicherweise werden bei unentgeltlichen Schenkungen durchaus unternehmerische Interessen verfolgt und die Kosten hierfür werden üblicherweise auch eingepreist.
Entscheidend wird vielmehr sein, dass die Eingangsleistungen vor allem für die Bedürfnisse des Unternehmens bezogen werden und der Vorteil, der dabei einem Dritten zugewendet wird, nebensächlich ist. Der EuGH erwähnt entgegen dem BFH letzteres zwar nicht ausdrücklich, die Interpretation des BFH scheint jedoch konsistent und sachgerecht, da die Eingangsleistungen gerade für die Bedürfnisse des Unternehmers und nicht eines Dritten (also zum Vorteil der öffentlichen Hand oder des öffentlichen Verkehrs) bestimmt sein müssen.
Wenngleich das Urteil den Ausbau einer Gemeindestraße betrifft, muss dies aber auch für Neuerrichtungen gelten. Darunter würden bspw neu errichtete Zu- und Abfahrten, Kreisverkehre, Ampelanlagen etc zu Gewerbeimmobilien zählen, die es Kunden und Lieferanten erst ermöglicht, ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Bei anderer Infrastruktur (zB Durchfahrtstraßen, Parks), die unentgeltlich übertragen wird, dürfte aber (auch) das Bedürfnis der öffentlichen Hand abgedeckt werden.
Das anhängige VwGH-Verfahren zu diesem Thema bleibt daher abzuwarten.