COVID Maßnahme: Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmer

Eine weitere Maßnahme, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ergriffen wurde und mit der Unternehmen unterstützt und Arbeitsplätze gesichert werden sollen, ist der Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmer.

Während bisher nur direkt betroffene Unternehmen den Umsatzersatz für November und Dezember 2020 beantragen konnten, steht diese Möglichkeit nun auch indirekt Betroffenen offen. Indirekt betroffen sind Unternehmen, die mindestens 50% ihres Umsatzes – auch im Auftrag Dritter – mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen. Für die indirekt betroffenen Unternehmen wurde eine eigene Branchenkategorisierung getroffen. Der Umsatzausfall muss mindestens 40% zum Vorjahreszeitraum (November und Dezember 2019) betragen. Der Umsatzersatz richtet sich nach dem Umsatz der Vorjahreszeiträume (ohne bestimmte Umsätze wie zB Hilfsgeschäfte), soweit diese mit direkt betroffenen Unternehmen erzielt wurden, und ist mit der Ersatzrate, die in der Branchenkategorisierung angeführt ist, zu multiplizieren. Der Umsatzersatz beträgt maximal 80% des Vergleichsumsatzes.