Der Ausfallsbonus hat sich in der Praxis als unkomplizierte Fördermöglichkeit bewährt. Im Folgenden möchten wir über die wichtigsten Punkte zum Ausfallsbonus III informieren:
Der Ausfallsbonus III wird für die Monate November 2021 bis März 2022 gewährt und kann ab dem 10. (Achtung: bisher war es der 15.!) des auf den Betrachtungszeitraums folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Somit ist der Antrag auf Ausfallsbonus III für den Monat November seit dem 10. Dezember 2021 und bis spätestens 9. März 2022 möglich.
Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum einen Umsatzausfall von mindestens 40 % erleiden. Für die vom Lockdown betroffenen Betrachtungszeiträume November und Dezember 2021 ist ein Umsatzausfall von 30 % ausreichend. Der dafür erforderliche Umsatzausfall ergibt sich wie bisher aus der Differenz zwischen den Umsätzen im jeweiligen Betrachtungszeitraum und den Umsätzen im Vergleichszeitraum. Vergleichszeitraum ist der für die Betrachtungszeiträume November 2021, Dezember 2021 und März 2022 entsprechende Kalendermonat des Jahres 2019. Für die Betrachtungszeiträume Jänner und Februar 2022 ist der entsprechende Kalendermonat des Jahres 2020 als Vergleichszeitraum heranzuziehen. Basierend auf dem Vergleichszeitraum, kommt je nach Kostenstruktur der Branche eine Ersatzrate von 10 bis 40 Prozent zum Tragen, wobei ein maximaler Rahmen von EUR 2,3 Mio. besteht.
Zudem hat sich der Antragsteller zu verpflichten, die Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Darüber hinaus ist die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen sowie der Rückkauf eigener Aktien im Zeitraum von 1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 verboten. Weiters ist auf die Angemessenheit der Vergütungen des Inhabers bzw. der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungshilfen zu achten. Ab dem 2. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2021 dürfen keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % der Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden.
Zu beachten ist, dass sich alle geförderten Unternehmen an die COVID-Bestimmungen halten müssen, sonst droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, z.B. im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, so müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.