CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) ab Oktober zu beachten!

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM; deutsch: CO2-Grenzausgleichssystem) ist ein neu eingeführtes Klimaschutzinstrument der Europäischen Union und ein zentraler Bestandteil des „Fit for 55“-Pakets. CBAM zielt darauf ab, die Bepreisung von Treibhausgasemissionen (THG) für importierte Güter anzugleichen. Dies soll die Verlagerung von Produktionsstätten in Länder mit weniger strengen Klimaschutzauflagen (sogenanntes “Carbon Leakage”) reduzieren und gleichzeitig Anreize für Produzenten in Drittländern schaffen, ihre THG-Emissionen zu senken. Die entsprechende Verordnung, kurz CBAM-VO, ist bereits wirksam und ab dem 1. Oktober 2023 gelten erste Berichtspflichten für Importeure. Ab 2026 wird es für importierte Waren, deren Produktion in Drittländern Treibhausgasemissionen verursacht, zudem verpflichtend, CBAM-Zertifikate zu erwerben. Die Kosten dieser Zertifikate sind an die Preise der EU-Emissionshandelszertifikate (EU-ETS) gekoppelt.

Das Hauptziel des CBAM ist die gleichmäßige Bepreisung von Treibhausgasemissionen bei der Produktion von Waren, unabhängig davon, ob sie innerhalb der EU oder im Ausland hergestellt wurden. Dies soll das Risiko von Produktionsverlagerungen in Länder mit laxeren Klimavorschriften minimieren und gleichzeitig Anreize für eine nachhaltigere Produktion außerhalb der EU schaffen.Die Umsetzung des CBAM erfolgt in zwei Phasen: Die Übergangsphase beginnt bereits am 1. Oktober 2023 mit Berichtspflichten für Importeure, aber ohne die Notwendigkeit, Zertifikate zu erwerben. Ab dem 1. Jänner 2026 wird die Erwerbung von CBAM-Zertifikaten obligatorisch, wodurch erstmals eine Bepreisung von Emissionen bei der Produktion importierter Waren eingeführt wird.

Mit dieser Maßnahme zielt die EU darauf ab, den Klimaschutz effektiv zu fördern und gleichzeitig wettbewerbsverzerrende Praktiken zu verhindern.

Der Anwendungsbereich des CBAM ist auf spezifische Warengruppen beschränkt, die aus Drittländern in die EU importiert werden. Zu den relevanten Waren gehören unter anderem Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Die genaue Liste der betroffenen Waren ist im Anhang I der CBAM-VO nach KN-Codes aufgeführt. Darüber hinaus umfasst der Anwendungsbereich von CBAM nicht nur die genannten Waren selbst, sondern auch Veredelungserzeugnisse im rahmen der aktiven Veredelung, die aus diesen Waren entstehen und in den freien Verkehr der EU übergehen. Dies gilt auch, wenn die Veredelungserzeugnisse nicht im Anhang I der CBAM-VO aufgeführt sind. Bei der Berechnung der in den Waren enthaltenen Treibhausgas-Emissionen sind sowohl direkte als auch bestimmte indirekte Emissionen zu berücksichtigen, wie in Anhang II der CBAM-VO erläutert. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der CBAM-Regelung. Dazu gehören die Einfuhr von Waren, deren Gesamtwert je Sendung 150 Euro nicht überschreitet, persönliches Reisegepäck mit einem Wert von unter 150 Euro, militärisch genutzte Waren sowie Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten und Regionen wie Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und einigen Sondergebieten.

Die Übergangsphase von CBAM läuft vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025. In dieser Phase sind Importeure in erster Linie zur vierteljährlichen Abgabe von CBAM-Berichten verpflichtet. Ab dem 1. Jänner 2025 können sie den Status eines “zugelassenen CBAM-Anmelders” online beantragen. Berichtspflichten können auch auf einen indirekten Zollvertreter übertragen werden. Ist der Importeur nicht in einem EU-Land ansässig, ist die Beauftragung eines indirekten Zollvertreters zwingend. Dieser übernimmt dann auch die Berichtspflichten.

Die vierteljährlichen Berichte müssen detaillierte Angaben zu den bei der Produktion entstandenen Treibhausgas-Emissionen enthalten und sind spätestens einen Monat nach Ende des jeweiligen Quartals einzureichen. Die erste Frist für die Abgabe des Berichts für das vierte Quartal 2023 ist der 31. Jänner 2024. Diese Berichte werden über eine von der Europäischen Kommission verwaltete Online-Plattform eingereicht. Bei Unstimmigkeiten werden Korrekturmaßnahmen durch die national zuständige Behörde eingeleitet, die auch Sanktionen verhängen kann.In Bezug auf den Inhalt der Berichte sind neben den Gesamtmengen und tatsächlichen Emissionen an Treibhausgasen auch indirekte Emissionen und gegebenenfalls im Ursprungsland entrichtete CO2-Preise anzugeben. Die spezifischen Berechnungsmethoden für diese Angaben sind im Anhang IV der CBAM-VO und im am 17. August 2023 veröffentlichten CBAM-Durchführungsverordnung und deren Annexe geregelt.

Für Importe von Veredelungserzeugnissen im Rahmen der passiven Veredelung oder Rückwaren entfallen in der Übergangsphase die CBAM-Berichtspflichten.

Praxisfolgen

Der Anwendungsbereich, Ausnahmen und letztlich auch die Berechnung zeigen die Komplexität des CBAM und die Notwendigkeit für Unternehmen, sich gründlich mit den spezifischen Regelungen und Anforderungen vertraut zu machen. Die Übergangsphase und die damit einhergehenden Anforderungen sind für Unternehmen daher eine wichtige Vorbereitungszeit für die vollständige Implementierung des CBAM ab 2026.

Auf der offiziellen CBAM-Website der EU (derzeit nur auf Englisch verfügbar) sind zahlreiche Leitfäden für Importeure und Produzenten zu finden. Zusätzlich steht eine Excel-Datei zur Verfügung, die bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen für CBAM-relevante Waren und der Kommunikation mit Produzenten in Drittstaaten Unterstützung bietet.

Darüber hinaus bietet die Website die Möglichkeit, sich für spezielle Webinare anzumelden. Diese fokussieren sich auf die unterschiedlichen Produktgruppen, die von CBAM erfasst werden, und finden zu folgenden Terminen statt:

  • Zement: 15. September, 10:00 – 11:30 Uhr
  • Aluminium: 21. September, 14:00 – 15:30 Uhr
  • Düngemittel: 26. September, 11:30 – 13:00 Uhr
  • Strom: 28. September, 09:30 – 11:00 Uhr
  • Wasserstoff: 3. Oktober, 15:30 – 17:30 Uhr
  • Eisen und Stahl: 5. Oktober, 16:00 – 17:00 Uhr