BMF zur steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung

Das BMF hat im März 2022 eine Information zur Mitarbeitergewinnbeteiligung, welche seit Anfang 2022 möglich ist, veröffentlicht. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Aussagen zusammen:

  • Die Gewinnbeteiligungen bis zu EUR 3.000 im Kalenderjahr müssen allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
  • Die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen darf das EBIT der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre des Unternehmens nicht übersteigen. Alternativ kann bei Konzernunternehmen auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.
  • Eine Gehaltsumwandlung ist nicht zulässig.
  • Lediglich aktive Arbeitnehmer fallen unter diesen Begriff, was aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beurteilen ist. Beispielsweise fallen karenzierte Mitarbeiter unter den Begriff der aktiven Arbeitnehmer.
  • Es besteht SV-Pflicht: Die Beiträge mindern jedoch nicht die Lohnsteuerbemessungsgrundlage anderer steuerpflichtiger Bezüge (also zB des regulären Gehalts). Dabei wird der DN-Anteil auf die Gewinnbeteiligung am Lohnzettel getrennt ausgewiesen.
  • Bezugsumwandlungsverbot: Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung erfolgen. Individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen, die bisher vom Arbeitgeber (freiwillig) gewährt wurden, gelten nicht als Teil des bisher gezahlten Arbeitslohns.
  • Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Dh, der Betrag über EUR 3.000 bleibt steuerfrei, auch wenn insgesamt mehr als EUR 3.000 an Gewinnbeteiligung ausbezahlt werden.

Praxisfolgen

Die Steuerbefreiung für Gewinnbeteiligung verursacht bereits jetzt zahlreiche Auslegungsprobleme. Die Klarstellungen des BMF sind zu begrüßen, in der Praxis bestehen jedoch weiterhin Unklarheiten. So muss die Steuerbefreiung zumindest Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden, die es zu definieren gilt. Auch das Bezugsumwandlungsverbot wirft bei strenger Interpretation, insbesondere wegen dem Freiwilligkeitskriterium, Probleme auf.