BMF zur Grundstücksveräußerung im Rahmen von DBA

Das BMF nimmt in einer aktuellen EAS zur Frage Stellung, ob und in welchem Ausmaß Österreich ein Besteuerungsrecht an einem Veräußerungsgewinn einer Liegenschaft zukommt, wenn sich diese Liegenschaft im Ausland befindet.

Der Eigentümer ist im Jahr 2020 aus Großbritannien nach Österreich gezogen und veräußerte ein Jahr nach dem Zuzug zwei Grundstücke im Privatvermögen in Großbritannien. Liegenschaftsveräußerungen unterliegen in Österreich grundsätzlich der Immobilienertragsbesteuerung. Das DBA weist das Besteuerungsrecht an den Verkaufserlösen zwar Großbritannien zu, jedoch darf Österreich den eintretenden Wertzuwachs, unter Berücksichtigung der in Großbritannien erhobenen Steuer, in die nationale Bemessungsgrundlage einbeziehen. Im Fall einer Veräußerung nach dem Zuzug darf Österreich somit den gesamten, nach nationalem Recht eingetretenen Wertzuwachs besteuern. Eine dadurch mögliche Doppelbesteuerung wird vermieden, indem die in Großbritannien erhobene Steuer angerechnet wird.

Praxisfolgen

Zu einem Step-up (steuerliche Erfassung zum gemeinen Wert im Zeitpunkt des Zuzugs) kommt es nicht, da es sich hier um ein Privatvermögen und keinen Betrieb handelt. Eine vergleichbare Regelung zum Step-up, wenn ein Besteuerungsrecht Österreichs an Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, Derivaten und Kryptowährungen entsteht, ist bei Grundstücken im Privatvermögen nicht vorgesehen.

Weshalb eine derartige Unterscheidung zwischen Kapitalvermögen und Liegenschaften getroffen wird, ist nicht nachvollziehbar. Die Möglichkeit eines Step-Ups auch für Liegenschaften wäre daher wünschenswert und auch geboten.

Zu beachten ist außerdem, dass Österreich bei einem Wegzug durchaus von einem Step-Up ausgeht: Österreich einen Vorbehalt zum OECD-MA abgegeben, wonach das Besteuerungsrecht auf die stillen Reserven eines inländischen Grundstücks bis zum Wegzugszeitpunkt weiterhin dem ursprünglichen Ansässigkeitsstaat zukommt.