BGF: Keine Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung bei Vermietern aus dem Ausland

Das BFG hatte in dieser Entscheidung die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung bei der Vermietung einer inländischen Wohnung durch eine in Ungarn wohnhafte Vermieterin zu beurteilen. Strittig war in diesem Fall, wo die wesentlichen Entscheidungen zur Leitung des Unternehmens getroffen wurden.

Im streitgegenständlichen Jahr vermietete die in Ungarn wohnhafte Bf eine Wohnung in Österreich. Dabei machte sie für die erzielten Umsätze Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung gem § 6 Abs 1 Z 27 UStG. Das Finanzamt versagte die in Anspruch genommene Steuerbefreiung mit der Begründung, dass die Kleinunternehmerregelung nur dann gewährt werden könne, wenn der Unternehmer seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland habe. Die Bf hingegen war der Auffassung, dass das Inlandserfordernis mit dem AbgÄG 2016 dahingehend geändert wurde, als dass es nun auf den Betrieb eines Unternehmens im Inland ankomme und nicht mehr auf den Sitz oder Wohnsitz. Das Unternehmen werde im vorliegenden Fall in der in Österreich vermieteten Wohnung betrieben, da die Bf regelmäßig nach Österreich reise, um dort sämtliche mit der Wohnung verbundene Entscheidungen zu treffen. Das Finanzamt steht diesem Argument entgegen, da die Annahme, die vermietete Wohnung sei jener Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden, der Lebenserfahrung widerspricht.

Das BFG führt aus, dass für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ua ein Inlandsbezug in der Form erforderlich ist, als dass der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt. Dies beruht auf Art 283 Abs 1 MwStSyst-RL, wonach die Kleinunternehmerregelung nur auf Leistungen durch einen Steuerpflichtigen angewendet werden kann, der in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Aus der Rsp des EuGH ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger dann ein im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger ist, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt werden, im Ausland hat.

Dementsprechend wird bei der Beurteilung, ob das Unternehmen im Inland betrieben wird, auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung abgestellt. Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist dabei der Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden. Eine feste Niederlassung ist jede Niederlassung, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie Struktur aufweist, die es von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden.

Dem BFG zufolge wurden im vorliegenden Fall die wesentlichen Entscheidungen zur Leitung des Unternehmens in Ungarn und nicht in Österreich getroffen. Es widerspricht – wie bereits vom Finanzamt vorgebracht – der Lebenserfahrung anzunehmen, dass in der an einen Dritten vermieteten Wohnung die wesentlichen Entscheidungen zur Leitung des Unternehmens getroffen wurden. Zudem kann die vermietete Wohnung an sich nach Rsp keine feste Niederlassung begründen, weshalb das Bestehen einer festen Niederlassung aufgrund mangelnder Struktur in personeller und technischer Hinsicht zu verneinen war. Somit war die Kleinunternehmerregelung im Ergebnis zu verneinen.

Praxisfolgen

6 Abs 1 Z 27 UStG stellt seit dem AbgÄG 2016 für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung nicht mehr auf einen inländischen Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers ab, sondern darauf, ob der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt. Entgegen der im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht kommt es nicht darauf an, wo das Grundstück liegt bzw dessen Nutzung geduldet wird. Maßgeblich ist allein, wo die wesentlichen Entscheidungen über die Vermietung getroffen werden. Bei Privatpersonen wird dies üblicherweise der Wohnort sein. Eine inländische Bankverbindungen, über die mit dem Unternehmen im Zusammenhang stehende Transaktionen abgewickelt wurden, können nicht zur Annahme führen, dass die wesentlichen Entscheidungen im Inland getroffen werden.

Kommt die Kleinunternehmerbefreiung nicht zur Anwendung, ist die Vermietung zwingend umsatzsteuerpflichtig (begünstigt, mit 10%). Das verteuert den Mietzins zwar einerseits, andererseits steht dem Vermieter auch der Vorsteuerabzug zu. Gerade bei neu errichteten Wohnungen kann dies den Mietzins wiederum verringern, üblicherweise aber nicht im selben Ausmaß wie die Verteuerung des Ausgangsumsatzes.

Entsprechendes wird auch regelmäßig für österreichischer Vermieter gelten, die Wohnungen im Ausland vermieten. Oft ist die Vermietung von Wohnraum in anderen Staaten aber ohenhin umsatzsteuerfrei.