BFG zur Verschleierung eines notwendigen Privatvermögens

Das BFG hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Gut, welches überwiegend der Privatnutzung dient, nicht in das Betriebsvermögen aufgenommen werden darf.

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist ein Unternehmen, welches mit optischen und feinmechanischen Erzeugnissen handelt. Im Jahr 2006 erwarb der ehemalige Geschäftsführer der Bf eine kroatische Segeljacht im Wert von EUR 550.000 auf Namen und Rechnung der Bf.  Der Kauf kam lediglich durch eine nachträgliche Genehmigung der Bf wirksam zustande, da der ehemalige Geschäftsführer zum damaligen Zeitpunkt keine Vertretungsbefugnis mehr hatte. Nachdem die Segeljacht ins Betriebsvermögen aufgenommen wurde, versuchte die Bf die laufenden Kosten steuerlich geltend zu machen. Dies wurde jedoch seitens des Finanzamts im Rahmen einer Betriebsprüfung versagt. Nachforschungen ergaben, dass der ehemalige Geschäftsführer ein passionierter Segler ist und mit dem Schiff an zahlreichen Regatten teilnahm.

Die Bf brachte in der Folge eine Beschwerde an das BFG mit den Begründungen ein, der Besuch von zwei Schiffsmessen, die Erstellung einer Homepage und diverse Annoncen auf Internetseiten und Zeitschriften würden eine Verkaufsaktivität nachweisen. Nach Ansicht der Abgabenbehörde stellen diese Tatsachen allerdings Verschleierungshandlungen dar. Gründe hierfür waren insbesondere der Mangel an schriftlichen Dokumentationen bezüglich der betrieblichen Nutzung und etwaiger Kaufanbote.

Das BFG folgt der Ansicht der Abgabenbehörde im Wesentlichen: Bereits beim Kauf wurden viele Merkmale des Privatvermögens erfüllt. Vor allem die Berücksichtigung der Sonderwünsche des ehemaligen Geschäftsführers und die fehlenden Aufzeichnungen über die betriebliche Nutzung lassen diese Annahme zu. Somit entschied das BFG, dass die Segeljacht nicht als Betriebsvermögen qualifiziert werden kann. Das BFG betont, dass nur jene Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen aufgenommen werden können, welche auch tatsächlich dem Unternehmen dienen.

Im vorliegenden Fall liegt daher eine Vorteilszuwendung in Form einer verdeckten Ausschüttung vor. Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen gewährt, die sie unabhängigen Dritten nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde. Laut BFG ist es für einen Außenstehenden objektiv erkennbar, dass kein gewinnorientiertes Unternehmen einen unabhängigen Dritten ein derart hochpreisiges Gut ohne Gegenleistung überlassen würde. Der Körperschaftsteuerbescheid wurde daher zu Ungunsten der Bf abgeändert.

Praxisfolgen

Das Urteil ist wenig überraschend, da damit die ständige Rechtsprechung des VwGH fortgesetzt wird: Eine Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar dem Privatvermögen einer Person dienst, ist notwendiges Privatvermögen und kann nicht zum Betriebsvermögen gezählt werden. Dies war im vorliegenden Fall besonders offensichtlich, da keine bzw kaum Dokumentationen über die betriebliche Nutzung vorgelegt werden konnten und der Geschäftsführer nachweislich begeisterter Segler war und selbst mit dem Boot an Regatten teilnahm (angeblich zur Verkaufsförderung). Die Zweckbestimmung der Jacht war auch anhand des Betriebs der GmbH (Handel mit optischen Geräten) und der Verkehrsauffassung ersichtlich. 

Dementsprechend ist in derartigen Konstellationen unbedingt auf eine möglichst detaillierte und lückenlose Dokumentation der betrieblichen Verwendung zu achten. Lücken und Inkonsistenzen werden hingegen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgelegt werden.

Die Folgen können andernfalls fatal sein: Neben der Nichtanerkennung von Betriebsausgaben ist auch die Kapitalertragsteuer auf die verdeckte Ausschüttung abzuführen. Auch ein etwaiger Vorsteuerabzug steht nicht zu (zum weiteren Verfahren siehe hier).