BFG zur Qualifikation von Zahlungen an Scheinfirmen als verdeckte Ausschüttung

Das BFG hat am 15.10.2021 die Frage verneint, ob es durch Zahlungen an Scheinfirmen bei einer Kapitalgesellschaft zu einer verdeckten Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG an ihre Gesellschafter kommen kann.

In den Jahren 2011-2013 war der Beschwerdeführer zu 50 % an einer GmbH beteiligt. Im Zuge einer Außenprüfung bei der GmbH wurde festgestellt, dass diese im Ausmaß von rund 10 % ihres Auftragsvolumens, Subleistungen an Unternehmen vergeben hatte, welche sich im Nachhinein als Scheinfirmen erwiesen. Im Verfahren konnte nicht mehr festgestellt werden, wer diese Leistungen erbracht hatte, unstrittig war jedoch, dass sie tatsächlich erbracht wurden.

In weiterer Folge wurden 50 % der Aufwendungen der Scheinunternehmen nicht anerkannt. Aufgrund einer unterlassenen Nachforschung seitens der GmbH zu den Scheinunternehmen, wurde ihr die absichtliche Beauftragung der Scheinunternehmen unterstellt und der nicht anerkannte Teil der Zahlungen wurde als verdeckte Ausschüttung an die Anteilshaber der GmbH behandelt. Die vermeintliche verdeckte Ausschüttung wurde der KESt unterworfen.

Das BFG befasst sich zunächst mit der Frage, ob beim Beschwerdeführer Einnahmen iSd § 15 Abs 1 EStG vorliegen. Dafür müssten ihm Geld oder geldwerte Vorteile zugeflossen sein. Da jedoch kein Rückfluss an die GmbH und somit auch nicht an den Beschwerdeführer erfolgte, wurde das Vorliegen von Einnahmen verneint, weshalb ihm als Gesellschafter keine KESt nach § 95 Abs 4 EStG vorgeschrieben werden konnte. Eine behördliche Schätzung der abzugsfähigen Aufwendungen aufgrund der mangelnden Feststellbarkeit der Zahlungsempfänger, erwies sich als nicht gerechtfertigt.

Praxisfolgen

Eine verdeckte Ausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern Vermögensvorteile zuwendet, die nach außen hin nicht als ordentliche Gewinnverteilung erkennbar und im Gesellschafterverhältnis begründet sind. Bei einer mangelhaften Empfängerbenennung schafft der Gesetzgeber jedoch mit § 22 Abs 3 KStG eine Abhilfe. Falls der Abgabepflichtige dem Verlangen der Abgabenbehörde den Zahlungsempfänger zu benennen nicht nachkommt, wäre nach dieser Norm allenfalls ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer der GmbH iHv 25 % zu verhängen gewesen, anstatt die Gesellschafter mit der KESt iHv 27,5 % zu belasten.