BFG zur Konteneinschau ohne vorherige Information des Abgabepflichtigen

Das BFG hat am 09.02.2021 entschieden, dass eine Konteneinschau gemäß § 8 KontRegG nur dann bewilligt werden kann, wenn der Abgabenpflichtige vor dem Auskunftsverlangen die Gelegenheit hatte, sich zur Konteneinschau zu äußern.

Eine Konteneinschau gemäß § 8 KontRegG berechtigt die Abgabenbehörde unter bestimmten Voraussetzungen und mit Bewilligung des BFG, Einsicht in die Konten und Depots von Abgabenpflichtigen zu halten. Diese Voraussetzungen umfassen, dass Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabenpflichtigen bestehen, die Konteneinschau geeignet ist, um die Zweifel aufzuklären und die Konteneinschau verhältnismäßig ist.

Im Sachverhalt führte der Abgabenpflichtige im Zeitraum 2014 bis 2017 diverse Konten und Depots, die der Meldepflicht gemäß §§ 2 und 3 KapAbflMeldeG unterlagen. Zur Überprüfung der Einhaltung abgabenrechtlicher Vorschriften, nahm die Abgabenbehörde zunächst Einsicht in das Kontenregister und beabsichtigte schließlich eine Konteneinschau gemäß § 8 KontRegG. Da die oben genannten Voraussetzungen gegeben waren, bewilligte das BFG die Einschau in die Konten des Abgabepflichtigen. Zwar wurde der Abgabenpflichtige formlos auf dieses Vorhaben angesprochen, jedoch gab es keine Gelegenheit die Zweifel zu beseitigen. Daraufhin legte der Abgabenpflichtige Rekurs beim BFG ein.

Bei Rekurs gegen den Beschluss des BFG zur Bewilligung einer Konteneinschau muss das BFG durch einen Senat entscheiden. Das BFG bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere weil der Abgabenpflichtige sich weigerte die vollständigen Kontenunterlagen vorzulegen, kam jedoch zu dem Beschluss, dass die Einschau zu Unrecht bewilligt wurde, da dem Abgabenpflichtigen die Zweifel nicht bekannt gegeben wurden und er auch nicht schriftlich informiert wurde. In diesem Fall konnte das Finanzamt nicht vorweisen, dass der Rekurswerber die Gelegenheit hatte sich zur Konteneinschau zu äußern. Somit entschied das BFG, dass die Einschau zu Unrecht erfolgte und ließ eine Revision zu. Diese wurde jedoch nicht erhoben.

Praxisfolgen

Die Konfrontation des Abgabenpflichtigen mit der Konteneinschau stellt eine zwingende Anwendungsvoraussetzung für die Bewilligung des Auskunftsverlangens durchs BFG dar. Solch eine Konteneinschau muss nachweislich angekündigt werden. Außerdem hat die Abgabenbehörde dem BFG eine Niederschrift über die Anhörung des Abgabepflichtigen vorzulegen, die sich auf das konkrete Auskunftsverlangen bezieht.