BFG zur Haftung eines Pro-Forma-Geschäftsführers

Das BFG hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung wieder festgestellt, dass auch Geschäftsführer, die ihre Position lediglich treuhändig halten, gemäß § 6a KommStG haften.

Der Geschäftsführer einer GmbH war seit Mai 2012 im Firmenbuch eingetragen. Die Geschäftsführung wurde auf Basis einer Treuhandvereinbarung lediglich treuhändisch ausgeführt, die faktische Geschäftsführung oblag einem Dritten. Dieser wurde im Jahr 2014 auch als Geschäftsführer bestellt und der Pro-Forma-Geschäftsführer abberufen. Über das Vermögen der GmbH wurde in weiterer Folge ein Konkursverfahren eröffnet und der damalige Pro-Forma-Geschäftsführer wurde als ehemaliger Verantwortlicher von der Behörde aufgefordert, den Rückstand an Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe sowie Gebrauchsabgabe zu entrichten. Die Behörde erließ einen Haftungsbescheid gegen den Pro-Forma-Geschäftsführer, da er die Bezahlung des Rückstandes nicht veranlasste und auch sonst keine Maßnahmen zur Abdeckung setzte. Die stelle eine Pflichtverletzung dar. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde argumentiert, dass lediglich eine Pro-Forma-Geschäftsführung vorlag und der Pro-Forma-Geschäftsführer die Funktion für einen Dritten  treuhändisch ausgeführt hat. Aufgrund der daraus resultierenden mangelnden Schuldhaftigkeit könne nur der faktische Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden.

Das BFG zitiert zunächst die relevanten Gesetzesstellen, ua § 6a KommStG: Demnach haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine derartige Haftung sehen auch § 6a des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe und § 9 Abs 5 des Wiener Gebrauchsabgabegesetz vor.

Das BFG stellte fest, dass eine Abgabe nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, wenn es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt. Zusätzlich hat der Pro-Forma-Geschäftsführer seine abgabenrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt, da dieser weder die Zahlung der Abgabe veranlasst noch etwas unternommen hat, um die Deckung der Abgabe zu gewährleisten. Somit sind nach Auffassung des BFG sämtliche Voraussetzungen erfüllt, damit der Pro-Forma-Geschäftsführer zur Haftung  herangezogen werden kann.

Das Argument, dass lediglich eine Pro-Forma-Geschäftsführung vorlag, ließ das BFG nicht gelten.  Dies entlasse nämlich nicht von der Verantwortung, die mit der gesellschaftsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Maßgeblich für die Vertreterhaftung ist nur die gesellschaftsrechtliche Stellung als Geschäftsführer der GmbH und nicht die interne Aufgabenverteilung.

Praxisfolgen

Das Urteil ist wenig überraschend und entspricht der gefestigten Rechtsprechung des VwGH. Wer die Geschäftsführung einer GmbH übernimmt, muss jedenfalls dafür Sorge tragen, dass die abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Auch wenn die Geschäftsführung lediglich “auf dem Papier” ausgeführt wird, befreit dies nicht von einer möglichen Haftung, auch wenn eine Treuhandvereinbarung vorliegt. In diesem Fall bleibt dem Pro-Forma-Geschäftsführer nur der Regress im zivilrechtlichen Weg.