Das BFG hatte zu Jahresbeginn zu entscheiden zu entscheiden, ob einem Verein zur Förderung von Elektromobilität die Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht zuzuerkennen war.
Konkret geht es um einen nicht auf Gewinn gerichteten Verein zur Förderung der Elektromobilität, der neben der Förderung von E-Carsharing auch die Förderung der Mobilität von hilfsbedürftigen Personen sowie von Personen, die über kein eigenes Kfz verfügen, betreibt. Weitere Vereinszwecke sind die Erhöhung der Versorgungssicherheit, die Stärkung sozialer Kontakte, die Ergänzung des öffentlichen Verkehrsangebotes, die Reduktion des Verkehrsaufkommens und die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Das Ausleihen von Elektrofahrzeugen führt außerdem zur Verringerung des Individualverkehrs im Bereich benzinbetriebener Fahrzeuge und somit zur Reduktion der CO2-Bilanz. Die Tätigkeiten des Vereins umfassen vor allem die Organisation von E-Carsharing und Fahrdiensten für ihre Mitglieder und das Informationsmanagement. Die Vereinsmitglieder haben einen monatlichen Mitgliedsbeitrag sowie einen Kostenbeitrag pro gefahrenen Kilometer und gebuchter Stunde zu leisten.
Strittig war, ob die Mitglieds- und Kostenbeiträge steuerpflichtig sind oder unter die Steuerbefreiung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Körperschaften fallen.
Hinsichtlich der Befreiung nach § 5 Z 6 KStG verweist das BFG auf die Voraussetzung, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke iSd §§ 34 ff BAO dienen darf. Dabei ist der Umweltschutz unumstritten ein gemeinnütziger Zweck, zu dem auch der Immissionsschutz (ein Ziel des Vereins) zugeordnet werden kann. Das BFG kommt jedoch zum Schluss, dass der Umweltschutzgedanke lediglich zweitrangig ist und der Vereinsweck letztlich die Förderung der Mobilität der Mitglieder ist. Dies wird schon bei der Zielsetzung der Förderung der Mobilität Hilfsbedürftiger oder von Personen, die über kein Kfz verfügen, ersichtlich. Auch weitere Vereinszwecke (Erhöhung der Versorgungs- und Verkehrssicherheit, Stärkung sozialer Kontakte etc) dienen entweder nicht dem Umweltschutz oder kommen nicht der Allgemeinheit zugute. Damit fehlt das Merkmal der Tätigkeit, die ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke dient.
Die Kriterien für das Vorliegen von Gemeinnützigkeit sind streng. Neben restriktiven formellen Vorgaben (zB Satzungsvorgaben) werden auch die inhaltlichen Voraussetzungen (zB das Unmittelbarkeits- und Ausschließlichkeitskriterium) eng ausgelegt. Ein mittelbarer Zusammenhang mit „Gemeinnützigkeit“ (hier in Form des Umweltschutzes) kann zwar in vielen Fällen hergestellt werden, dieser ist aber gerade für abgabenrechtliche Begünstigung nicht ausreichend. Dies wiederum zeigt eindrücklich die praktische Notwendigkeit, sich schon bei der Gründung einer gemeinnützigen Körperschaft intensiv mit den Gemeinnützigkeitskriterien und den formellen Kriterien auseinanderzusetzen und dies entsprechend in der Rechtsgrundlage der Körperschaft festzuhalten.