BFG zur Einbringung von Wohnungen in eine Körperschaft

In diesem Urteil hatte das BFG zu entscheiden, ob die Einbringung von Wohnungs(-mit-)eigentumsanteilen der Gesellschafter in eine Kapitalgesellschaft ohne Ausgabe neuer Anteile oder sonstiger Gegenleistung als Tauschgeschäft einzustufen ist.

Die Beschwerdeführerin gründete im Jahre 2016 die GmbH, an der sie mit ihrem Gatten zu je 50 % Gesellschaftsanteile hält. Unternehmensgegenstand der GmbH ist der Erwerb und die Veräußerung von Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie deren Vermietung und Management. Mit Sacheinlagevertrag übertrug die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte als Wohnungs(-mit-)eigentümer zehn Liegenschaften aus ihrem Privatvermögen an die GmbH. Dabei erfolgte die Sacheinlage ohne Gewährung neuer Anteile oder sonstiger Gegenleistung seitens der übernehmenden GmbH. Aufgrund einer Außenprüfung erließ das Finanzamt für das Jahr 2016 einen berichtigten Einkommensteuerbescheid, mit dem die Immobilienertragsteuer iHv 30 % auf die Einkünfte aus Grundstücksveräußerung festgesetzt wurde. Aus Sicht der Bf sei eine Sacheinlage von Grundstücken in eine Gesellschaft ohne Kapitalerhöhung nicht als Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinn anzusehen; dasselbe würde für das Einkommensteuerrecht gelten.

Das BFG geht zunächst auf die Bestimmung des § 30 Abs 1 EStG letzter Satz ein, der auf § 6 Z 14 EStG verweist. Dieser normiert, dass die Übertragung von Liegenschaften aus dem Privatvermögen in die Kapitalgesellschaft einkommensteuerrechtlich als entgeltliches Rechtsgeschäft zu qualifizieren ist. Die Bf erzielt aufgrund der Überführung des Vermögens einen Vermögensvorteil, da es zu einer Wertsteigerung der bestehenden Gesellschaftsrechte an der GmbH und zu einer Werterhöhung des Gesellschaftsvermögens bei der GmbH kommt. Nach Ansicht des BFG sind die erhaltenen wertmäßig erhöhten Gesellschaftsanteile zweifelsfrei als Gegenleistung anzusehen. Folglich unterliegen die aufgedeckten stillen Reserven der Immobilienertragsteuer iHv 30 %.

Das BFG betont zudem, dass es sich im Unterschied dazu bei der GrESt um eine Verkehrsteuer handelt, deren Zweck es ist, den Rechterwerb an Grundstücken zu belasten. Als Gegenleistung kann dabei nur das gelten, was der Erwerber leistet sowie Leistungen an oder von Dritten, die sich im Vermögen des Erwerbs widerspiegeln. Bei der Grundstückseinlage ohne Anteilsgewähr ist dies jedoch nicht der Fall, als der einlegende Gesellschafter lediglich eine innere Wertsteigerung ohne Gewähr von Anteilen erfährt. Hingegen ist die Einkommensteuer vom Ertrag zu leisten und der Gesetzgeber hat die Tauschfiktion für eine Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Kapitalgesellschaft explizit normiert. Dies bewirkt, dass die Einlage beim Gesellschafter als Veräußerung und bei der Gesellschaft als Anschaffung zu werten ist und folglich der Immobilienertragsteuer unterliegt. Eine Revision wurde als unzulässig erklärt.

Praxisfolgen

Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 28.5.2019, Ro 2018/15/0002). Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 6 Z 14 lit b EStG und der dazu ergangenen Rechtsprechung ist die Einlage von Liegenschaften auch ohne Kapitalerhöhung oder sonstige Gegenleistung der Einlagen erhaltenden Gesellschaft als Tausch zu qualifizieren. Einlagen und Einbringungen außerhalb des UmgrStG sollten daher jedenfalls vor der Einlage / Einbringung auf ihre steuerrechtlichen Konsequenzen geprüft werden. Unter Umständen ergibt sich dabei auch eine Möglichkeit (bspw im Rahmen des UmgrStG) eine Steuerbelastung zu vermeiden oder zu reduzieren.