BFG zur Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG, wenn die Selbstanzeige schon vor Ankündigung der Außenprüfung vorbereitet wurde

Das BFG hatte in diesem Fall zu beurteilen, ob die Ankündigung einer Außenprüfung auch dann eine Abgabenerhöhung iSd § 29 Abs 6 FinStrG zur Folge hat, wenn die Selbstanzeige bereits vor der Ankündigung vorbereitet wurde.

Die Beschwerdeführerin stellte im November 2021 fest, dass sie in den Jahren 2016 -2018 zu wenig Körperschaftsteuer entrichtet hatte. Sie bereitete daraufhin eine Selbstanzeige vor und übermittelte diese im Dezember 2021 an die zuständige Vorständin zur Freigabe. Drei Tage später kündigte die Finanzbehörde eine Außenprüfung für die Jahre 2015-2019 an. Daraufhin erstattete die Beschwerdeführerin Selbstanzeige. Das Finanzamt setzte eine Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs 6 FinStrG fest, da die Selbstanzeige erst nach Ankündigung der Prüfungsmaßnahme erstattet wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde mit der Begründung, dass die Selbstanzeige bereits im November vorbereitet wurde und die Ankündigung der Prüfungsmaßnahme nicht kausal für die Erstattung der Selbstanzeige war.

Das BFG verweist auf die FinStrGNov 2014, durch die die Selbstanzeige einen neuen Inhalt erhalten hat, der es schwieriger macht, eine strafbefreiende Wirkung für grob fahrlässig oder vorsätzlich begangene Finanzvergehen zu erlangen, die „anlässlich“ einer Ankündigung einer finanzbehördlichen Prüfungsmaßnahme erstattet werden. Obwohl die Selbstanzeige laut der Beschwerdeführerin nicht aufgrund der Ankündigung der Prüfungsmaßnahmen erfolgte, ist der Begriff “anlässlich” des § 29 Abs 6 FinStrG eng zu interpretieren. Die Einführung dieses Abschnitts zielt darauf ab, dass Selbstanzeigen, die nach einer solchen Ankündigung erstattet werden, mit einer Abgabenerhöhung belegt werden. Das Wort “anlässlich” macht keine Einschränkung auf den Prüfungszeitraum und die im Prüfungsauftrag genannten Abgaben. Die zugrundeliegenden Tatsachen für die Selbstanzeige waren der Beschwerdeführerin bereits am 8. November 2021 bekannt, jedoch verging fast ein Monat bis zur Einreichung der Selbstanzeige am 7. Dezember 2021. Dieses Abwarten widerspricht dem Ziel des Gesetzgebers, die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit vor der Ankündigung von Ermittlungen der Behörde zu fördern. Da es keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage gibt, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige ohne Abgabenerhöhung nach der Bekanntgabe einer finanzbehördlichen Prüfungsmaßnahme noch möglich ist, wurde die Revision für zulässig erklärt (jedoch, soweit nach aktuellem Stand ersichtlich, nicht erhoben).

Praxisfolgen

Die Auslegung des Begriffes „anlässlich“ in Hinblick darauf, wann eine Selbstanzeige im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung erstattet wird, lässt verschiedene Auslegungsergebnisse zu. Es ist denkbar, dass die Ankündigung der Prüfung kausal für die Erstattung der Selbstanzeige gewesen sein muss, um die Abgabenerhöhung zu bejahen. Laut ErlRV ist das Erstatten der Selbstanzeige jedenfalls dann als „anlässlich“ einer Prüfungsanmeldung anzusehen, wenn letztere bereits angekündigt war.