BFG zum Zeitraum des Vorsteuerabzugs

Im vorliegenden Urteil hatte sich das BFG mit dem Zeitraum des Vorsteuerabzugs zu befassen.

Bei der Bf handelt es sich um ein großes international tätiges Unternehmen, welches in Österreich Umsätze in Millionenhöhe erzielt und im gegenständlichen Jahr 2015 das Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Dabei machte sie den Vorsteuerabzug jeweils in dem Kalenderjahr geltend, in welchem ihr nach erbrachter Leistung die Rechnungen auch tatsächlich vorlagen, dokumentiert mit dem Eingangsstempel.

Das Finanzamt beanstandete diese Praxis und vertrat die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug im selben Jahr wie das Rechnungsausstellungsdatum vorzunehmen sei. Die auf andere Zeiträume entfallende Vorsteuern seien auszuscheiden gewesen, weswegen die geltend gemachten Vorsteuern reduziert worden waren.

Strittig ist hierbei, ob die Bf den Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die mit Rechnungsdatum 2014 ausgestellt wurden, die aber erst 2015 bei der Bf einlangten, bereits für das Jahr 2014 vornehmen muss oder aber im Jahr 2015. Weiters, ob sie den Vorsteuerabzug aus Rechnungen datiert mit 2015, die erst 2016 einlangten, im Jahr 2015 berücksichtigen muss.

Das BFG betont, dass die Vorsteuer in den Veranlagungszeitraum fällt, in dem die Voraussetzungen für den Abzug erstmals vollständig erfüllt sind und verweist hierbei auf die Rsp des EuGH (15.9.2016, C-518/14 „Senatex“). Hinsichtlich des frühesten Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs kommt es darauf an, dass die Leistung ausgeführt worden ist und der Unternehmer über die Leistung eine Rechnung iSd § 11 UStG erhalten hat. Der Vorsteuerabzug kann somit frühestens in dem Voranmeldezeitraum geltend gemacht werden, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird diese EuGH-Rechtsprechung der Auslegung des § 20 Abs 2 Z 1 UStG zugrunde gelegt, so ist als Zeitraum, in den die abziehbaren Vorsteuerbeträge fallen, zwar grundsätzlich der Zeitraum, in dem der Steueranspruch aus der zugrundeliegenden Leistung entsteht, was in der Regel mit dem Rechnungsausstellungdatum zusammenfallen wird. Falls jedoch dieser Zeitraum vom Zeitraum, in dem der Unternehmer in den tatsächlichen Besitz einer mehrwertsteuergerechten Rechnung gelangt abweicht, kann ihm das Recht auf Vorsteuerabzug für jenen Zeitraum nicht verwehrt werden. Ebenfalls wird iSd EuGH-Rechtsprechung darauf verwiesen, dass das Vorsteuerabzugsrecht entsteht, sobald die Leistung bewirkt wird und dass die Ausübung des Rechts idR an den Originalrechnungsbesitz gebunden ist.

Die Bf hält sich daher mit dieser Vorgehensweise jedenfalls an die durch die EuGH vorgegebene Rechtsauslegung. Der Beschwerde wurde Folge gegeben.

Praxisfolgen

Die Finanzverwaltung geht in der Praxis (UStR 2000, Rz 1816) nach wie vor davon aus, dass der Vorsteuerabzug im selben Jahr wie das Rechnungsausstellungsdatum vorzunehmen ist. Die Vorsteuer ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich abzuziehen, sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört auch der Besitz einer Rechnung. Dementsprechend ist das grundsätzlich das Datum des Einlangens einer Rechnung relevant, nicht das Rechnungsausstellungsdatum.

Das Abstellen auf das Rechnungsausstellungsdatum ist in den meisten Fällen praktikabler als das Datum des Einlangens in der Rechnung. Da die UStR nach wie vor auf letzteres abstellen, können Unternehmen sich auch darauf berufen und die Vorsteuern nach Maßgabe des Rechnungsdatums geltend machen. Praktische Auswirkungen kann dies ohnehin nur über einen Jahreswechsel haben. Zu beachten ist aber, dass ein Vorsteuerabzug nach Maßgabe des Ausstellungsdatums in einem möglichen Rechtsmittelverfahren aber versagt werden kann.