BFG zum Vorsteuerabzug trotz Rechungsmangel

Das BFG hat sich am 30.06.2021 zum folgenden Sachverhalt geäußert: eine im Ausland ansässige Unternehmerin brachte einen Antrag auf Vorsteuererstattung für den Zeitraum 10-12/2019 ein. Eine darin enthaltene Rechnung mit Lieferort in Österreich wurde jedoch abgelehnt, da die angeführte UID-Nummer des leistenden Unternehmers unbekannt oder ungültig war. Die Rechnung enthielt lediglich die inländische Steuernummer des Lieferanten. Die eingebrachte Beschwerde der ausländischen Unternehmerin wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, dass ohne gültige UID-Nummer keine Vorsteuererstattung erfolgen könne. In diesem Fall war strittig, ob der Beschwerdeführerin trotz Fehlens einer gültigen UID-Nummer des Leistungserbringers auf der Rechnung der Vorsteuerabzug zustand.

Das BFG beruft sich in der Entscheidung insbesondere auf die Rechtsprechung des EuGH: Demnach sind die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie so auszulegen, dass die nationale Steuerbehörde das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein aufgrund eines formellen Mangels versagen darf, wenn sonst alle materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. Diese verlangen, dass sowohl der Leistungserbringer als auch der -empfänger Unternehmer sind und der Empfänger steuerpflichtige Ausgangsleistungen erbringt.

Da im vorliegenden Fall die Rechnung alle materiellen Voraussetzungen erfüllt und nur einen formellen Mangel aufgrund der fehlenden UID-Nummer aufweist, darf der Vorsteuerabzug nicht abgelehnt werden.

Praxisfolgen

Die Entscheidung des BFG reiht sich in die jüngere Rechtsprechung ein, die eine formalistische Auslegung der Rechnungsmerkmale als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ablehnt. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist ein fundamentaler Grundsatz des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Die Steuerverwaltung kann zudem keine zusätzlichen Voraussetzungen verlangen, wenn sie über alle Angaben verfügt, die für die Feststellung eines Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind. In diesem Fall war sogar die Steuernummer des leistenden Unternehmers auf der Rechnung angeführt, was dem Finanzamt eine einfache Prüfung der materiellen Voraussetzungen ermöglicht hätte.

In der Praxis kommen Rechnungsmängel relativ häufig vor. Die fortgesetzte Rechtsprechung, die eine formalistische Auslegung ablehnt, ist daher zu begrüßen.