BFG zum Verlustübergang bei Umwandlung nach Art II UmgrStG

Das BFG hat am 02.08.2021 entschieden, dass es im Zuge einer Überwandlung zu keinem Verlustübergang von einer GmbH auf einen Einzelrechtsnachfolger kommt.

Unter Anwendungen der Bestimmungen des Art II UmgrStG wurde ein dem Beschwerdeführer als Alleingesellschafter gehörendes Unternehmen umgewandelt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die GmbH über hohe Verlustvorträge, die vor allem auf den früheren Betrieb eines Hotels zurückzuführen waren. Die Betriebsprüferin war der Ansicht, dass der Übergang der Verlustvorträge abzuerkennen war, da das verlustverursachende Vermögen zum Umwandlungsstichtag nicht mehr vorhanden war. Dem entgegen war der Alleingesellschafter der Meinung, dass zum Zeitpunkt der Verlustentstehung neben dem Hotel auch ein Immobilienentwicklungs- und -verwertungsbetrieb für die Bewirtschaftung der Liegenschaften der GmbH bestand, wodurch ein Verlustübergang der durch den Hotelbetrieb verursachten Verluste eintrat.

Das BFG hatte zu prüfen, ob das Verlustobjekt zum Umwandlungsstichtag tatsächlich noch vorhanden war und ob zum Verlustentstehungszeitpunkt der behauptete Teilbetrieb „Immobilienentwicklung und Verwertung“ bei der übertragenden GmbH bestanden hat. Zunächst verweist das BFG im Zusammenhang mit dem Bestehen des Teilbetriebs auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach der Betriebs- bzw. Teilbetriebsbegriff nach ertragsteuerlichen Kriterien auszulegen ist. Das BFG kam zu dem Ergebnis, dass selbst wenn ein Immobilienentwicklungs- und -verwertungsbetrieb im Zeitpunkt der Verlustentstehung bestanden hätte, konnte der entstandene Verlust gem. § 4 Z 1 lit a iVm § 10 Z 1 lit a UmgrStG nicht auf den Alleingesellschafter übergehen, da die Grundstücke und Gebäude dem Hotelbetrieb zuzurechnen waren. Angesichts der Frage, ob der genannte Teilbetrieb zum Verlustentstehungszeitpunkt überhaupt bestanden hat, führte das BFG aus, dass ein Teilbetrieb nur unter folgenden Voraussetzungen bejaht werden kann:

  • Der Teilbetrieb ist in sich geschlossen,
  • er weist eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Gesamtbetrieb auf und
  • kann vom Erwerber ohne weiteres fortgeführt werden.

 

Dazu betont das BFG, dass in den Jahresabschlüssen bis 2001 kein eigenständiger Unternehmensgegenstand angeführt und keine weiteren Indizien festgestellt wurden, die für eine Teilbetriebseigenschaft sprechen. Zusätzlich wird auf die Quotenkürzung für Verlustvorträge nach § 10 Z 1 lit c UmgrStG verwiesen, wonach der Alleingesellschafter aufgrund nicht vorhandener Beteiligung an der GmbH zum Zeitpunkt der Verlustentstehung vom Verlustübergang ausgeschlossen gewesen wäre.

Praxisfolgen

Die Bestimmung nach § 10 Z 1 lit c UmgrStG soll den Einkauf in Kapitalgesellschaften und die spätere Verlustnutzung beim Gesellschafter verhindern. Demnach steht der Verlustabzug nur dem Steuerpflichtigen zu, der den Verlust erwirtschaftet hat. Daher ist festzuhalten, dass Verluste aus Zeiten an denen der Gesellschafter nicht beteiligt war, nicht übergehen können.