BFG zum Verkauf einer unterpreisig erworbenen Forderung

Das BFG entschied in diesem Urteil, dass unverzinste, notleidende Forderungen im Privatvermögen nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesehen werden können. Aufgrund der Unverzinslichkeit der Forderung ist der Unterschiedsbetrag nicht steuerbar.

Im Sachverhalt geht es um einen Kommanditisten, der bei einer österreichischen GmbH & Co KG eingetragen war, welche durch den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit ausübte. Das Unternehmen erwarb Forderungen von fünf verschiedenen Unternehmen, welche an den Verkauf von Geschäftsanteilen an die Group GmbH durch die GmbH geknüpft waren. Der Kaufpreis der Forderungen lag unter dem Nominalwert. Dabei richtete sich die Höhe der tatsächlichen Befriedigung der Forderungen nach dem Veräußerungserlös der Geschäftsanteile und nach der Abrechnung mit den Gesellschaftern. Eine Verzinsung der Forderungen war nicht vereinbart.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die übernommenen Forderungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar seien, auf die ein besonderer Steuersatz nicht anwendbar ist. Hingegen führt der Beschwerdeführer aus, dass eine notleidende, unter dem Nennwert angeschaffte, unverzinsliche Forderung im Privatvermögen grundsätzlich nicht nach § 27 EStG steuerbar sei. Strittig ist hierbei die ertragsteuerliche Behandlung der notleidenden Forderungsveräußerung.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Besteuerung von notleidenden Forderungen unter keinen Einkünftetatbestand zu subsumieren. Eine Forderung, welche unter dem Nominalwert gekauft wird, weil sie notleidend ist, und welche im Privatvermögen zur Gänze eingeht, wird nicht von der Einkommensteuer erfasst. Aufgrunddessen, dass ein erkennbarer Abzinsungsvorgang fehlt, fallen Erträge aus der Einziehung einer notleidenden Forderung nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das BFG leitet davon ab, dass nur zinstragende Kapitalforderungen jeder Art von der Vermögenszuwachsbesteuerung umfasst sein sollen. Folglich stellen die Erlöse aus unverzinslichen notleidenden Forderungen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Spekulationsgeschäfte iSd § 31 EStG lagen ferner keine vor, da der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr beträgt. Das BFG wies im Ergebnis die Beschwerde ab.

Praxisfolgen

In diesem Urteil folgt das BFG der älteren Rechtsprechung des VwGH (vor dem BBG 2011), indem unverzinste notleidende Forderungen nicht in den Steuertatbestand der Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeordnet werden. Sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr beträgt, sind unverzinste notleidende Forderungen weiterhin im Privatvermögen als Spekulationsgeschäfte steuerpflichtig. Die ordentliche Revision wurde hierbei zugelassen, weil der VwGH – aufgrund der neuen Rechtslage – von seiner bisherigen Ansicht abweichen könnte. Mit Spannung kann daher das VwGH-Erkenntnis erwartet werden (Amtsrevision wurde bereits eingebracht).