BFG zu Steuerberatungskosten als Sonderausgabe bei Selbstanzeige

In diesem Urteil äußerte sich das BFG zur Frage, ob Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Der Beschwerdeführer (Bf) war im Zeitraum 4/2016 – 6/2017 Präsident eines Sportvereins. Im Zeitraum 2/2015 – 3/2016 war er zweiter Obmann-Stellvertreter und Schriftführer, im Zeitraum 6/2014 – 1/2015 nur Schriftführer. Im Jahr 2017 erstattete der Bf für sich, für vier weitere Funktionäre und für den Verein Selbstanzeige, weil beim Verein angestellte Sportler in den Jahren 2011 bis 2017 Zahlungen erhalten haben, ohne Lohnkonten zu führen und ohne die SV-Abgaben und Lohnsteuer abzuführen. Da die Abgabenrückstande und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Selbstanzeige hauptsächlich vom Bf getragen wurden, machte dieser daraufhin rund EUR 70.000 an Sonderausgaben für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Selbstanzeige und einer durchgeführten GPLA-Prüfung geltend. Nach Auffassung des Finanzamtes stellen Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren jedoch keine Sonderausgaben dar und versagte die Abzugsfähigkeit der Ausgaben.

Das BFG folgt in dieser Hinsicht der Auffassung des BMF (EStR 2000 Rz 1621) und verdeutlicht, dass Kosten einer Selbstanzeige sehr wohl Sonderausgaben darstellen können. Konkret betrifft der Aufwand im Zuge einer Selbstanzeige jene Handlungen, die erforderlich sind, um die Bemessungsgrundlage einer Abgabe zu ermitteln und die Steuer zu entrichten. Ohne Zweifel würden diese Handlungen Steuerberatungskosten darstellen, wenn sie bereits ursprünglich erfolgt wären. Somit sind Kosten der Selbstanzeige als Sonderausgaben einzustufen.

Es ist davon auszugehen, dass nur die eigenen Steuerberatungskosten des Bf nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung erfasst sind. Da im Zeitraum von 2011 bis 2014 keine liquiden Mittel zur Verfügung standen, kann dem Bf kein Verschulden vorgeworfen werden, die Vereinsabgaben nicht abgeführt zu haben. In diesem Zusammenhang führt das BFG aus, dass die potenzielle Haftung nach § 9 BAO nicht ausreicht, um Steuerberatungskosten, die den Verein betreffen, als eigene geltend zu machen. Für die Jahre 2015-2017 besteht jedoch ein Rechtsschutzinteresse des Bf, da der Verein zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich gut gestellt war und die Abgaben hätte zahlen können. Somit können die Steuerberatungskosten für diesen Zeitraum grundsätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Zu betonen ist jedoch, dass der Bf bei der Bezahlung der Kosten, die den Verein betreffen, auch die Erhaltung der Existenz des Vereins sicherstellen wollte. Ein fremder Dritte hätte darauf bestanden, die Verfahrenskosten vom Verein erstattet zu bekommen. Laut BFG erscheint es somit sachgerecht, eine Hälfte-Teilung der Sonderausgaben vorzunehmen. Aufgrund mangelnder Rsp wurde die Revision zugelassen und vom Finanzamt bereits eingebracht.

Praxisfolgen

Das BFG spricht in diesem Erkenntnis aus, dass die Kosten, welche der Bf für den Verein trägt, nicht in jedem Fall als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Vielmehr muss ein Rechtsschutzinteresse des Bf bestehen. Die Tatsache, dass der Bf jedoch nicht versucht hat sich beim Verein zu regressieren, können die Verfahrenskosten als freiwillige finanzielle Unterstützung gegenüber dem Verein gewertet werden. Das VwGH-Urteil bleibt mit Spannung zu erwarten, insbesondere ob der Ansicht des BFG, eine Hälfte-Teilung der Steuerberatungskosten vorzunehmen, zugestimmt wird.