BFG: Beschwerdeanmeldung ist noch keine Beschwerde

Das BFG hat in diesem Urteil entschieden, dass eine Beschwerdeanmeldung noch keine Beschwerde ist. Wird die Beschwerde somit nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung eingebracht, ist sie als verspätet zurückzuweisen.

Im Sachverhalt geht es um einen Beschwerdeführer (Bf), welcher am 16. Mai 2022 aufgrund von Finanzordnungswidrigkeiten zu einer Geldstrafe und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde. Am 17. Mai 2022 wurde ein Schreiben eingebracht, indem der Bf ankündigte, dass dieser eine Beschwerde einbringen werde. Die Zustellung des schriftlichen Erkenntnisses erfolgte am 8. August 2022.

Die Beschwerde wurde daraufhin am 12. September 2022 von der Verteidigerin übermittelt, worin behauptet wurde, dass der Bf am 17. Mai 2022 schriftlich bereits Beschwerde erhoben hätten. Das Amt für Betrugsbekämpfung wies die Beschwerde vom 12. September 2022 ab, da die Rechtsmittelfrist im Finanzstrafverfahren von einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses überschritten war. Nachweislich wurde das Erkenntnis am 8. August 2022 hinterlegt, wonach sich eine Rechtmittelfrist bis 8. September 2022 ergibt.

Gegen diesen Bescheid wurde am 26. September 2022 fristgerecht Beschwerde eingebracht, worin wieder auf die eingebrachte Beschwerde am 17. Mai 2022 hingewiesen wurde. Zudem sei aus den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und des Finanzstrafgesetzes nicht ableitbar, dass eine Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis (hier am 16. Mai 2022) erst nach schriftlicher Ausfertigung und Zustellung des Erkenntnisses zulässig ist. Die Verteidigerin ist der Auffassung, dass die belangte Behörde die Möglichkeit gehabt hätte, dem Bf die Behebung der Mängel aufzutragen.

Hingegen führt das Amt für Betrugsbekämpfung in der Stellungnahme vom 30. September 2022 aus, dass das Schreiben vom 17. Mai 2022 per E-Mail und mit 19. Mai 2022 per Post eingebracht wurde. Eingaben per E-Mail stellen jedoch kein Anbringen gemäß § 86a Abs 1 BAO dar. Somit sind Beschwerdeanmeldungen per E-Mail nicht zulässig wonach das Schreiben/die Beschwerdeanmeldung erst mit 19. Mai 2022 wirksam eingebracht wurde. Zudem lässt der Wortlaut des Schreibens der Finanzstrafbehörde keine Zweifel offen, dass es sich um eine Beschwerdeanmeldung und nicht um eine Beschwerde handelt. Die Beschwerde wurde somit nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach der Zustellung des Erkenntnisses eingebracht, weshalb folgendermaßen die Beschwerde vom 12. September 2022 und jene vom 26. September 2022 gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet abzuweisen war.

Das BFG betont, dass die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens zu beurteilen hat, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. Sofern Zweifel bestehen, darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden. Dass im gegenständlichen Fall jedoch mit dem Schreiben vom 17. Mai 2022 eine Beschwerde eingebracht wurde, ist aufgrund des Hinweises, dass der Beschuldigte eine Beschwerde einbringen wird, dem Inhalt nach nicht abzuleiten. Letztendlich war die erstmals eingebrachte Beschwerde vom 12. September gesetzeskonform von der Finanzstrafbehörde zurückzuweisen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde war vom BFG daher als unbegründet abzuweisen.

Praxisfolgen

Der Verfahrenslauf dieser Entscheidung zeigt, dass der Wortlaut eines Schreibens von essenzieller Bedeutung ist. So konnte die Beschwerdeanmeldung des Bf nicht als Beschwerde angesehen werden und es kam zu einem Fristversäumnis. Aufgrund der strengen Erfordernisse des § 156 FinStrG, welche wenig Spielraum offen lassen, sollte in der Praxis penibel auf die Einhaltung dieser geachtet werden.

Im vorliegenden Fall kam es außerdem während des Verfahrens zu einem Wechsel des steuerlichen Vertreters, sodass die Zustellung des schriftlichen Erkenntnisses direkt und ausschließlich an den Beschwerdeführer erfolgte, da zu diesem Zeitpunkt keine Zustellvollmacht hinterlegt war. Wäre die Zustellung an einen steuerlichen Vertreter erfolgt und hätte dieser die Frist versäumt, könnte dies eine Haftung des steuerlichen Vertreters zur Folge haben. Angesichts des strengen Fristenlaufs (der uU auch verlängert werden kann) ist eine Fristenevidenz jedenfalls dringend anzuraten.