Mit Erkenntnis vom 13.11.2024 (RV/7102103/2022) hat das Bundesfinanzgericht (BFG) entschieden, dass Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen auch dann steuerfrei bleiben können, wenn die Freigrenze von EUR 365 gemäß § 3 Abs 1 Z 14 EStG überschritten wird. Dies unter der Voraussetzung, dass ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers besteht.
Mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung in Österreich orientierte sich das BFG an der gefestigten Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH). Demnach liegt ein solches Eigeninteresse insbesondere dann vor, wenn Veranstaltungen wie Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern der Verbesserung des Betriebsklimas, der internen Kommunikation und der Förderung des kollegialen Austauschs dienen. Jedenfalls darf der geldwerte Vorteile nicht zusätzliches Entgelt für die individuelle Arbeitsleistung sein. Dies ist nach Auffassung des BFH jedoch anzunehmen, wenn die Vorteilsgewährung einen Freibetrag von EUR 110 überschreitet. Allerdings gilt dies nur für Leistungen, die die Teilnehmer konsumieren können, zB Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Nur diese führen auch zu einer tatsächlichen Bereicherung des Arbeitnehmers, nicht zB allgemeine Kosten wie Mietaufwendungen.
Im konkreten Fall organisierte eine Immobiliengesellschaft wiederholt mehrtägige Betriebsausflüge ins europäische Ausland sowie Weihnachtsfeiern. Das Finanzamt qualifizierte die über EUR 365 pro Jahr und Mitarbeiter hinausgehenden Aufwendungen als lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile. Das BFG hingegen stellte fest, dass die Veranstaltungen primär betrieblichen Zwecken dienten – etwa der standortübergreifenden Vernetzung und Teambildung – und daher nicht als steuerpflichtiger Vorteil gemäß § 15 EStG zu beurteilen seien. Eine Überwälzung höherer Kosten (für Flüge etc) auf die einzelnen Arbeitnehmer erscheint dem BFG zudem nicht sachgerecht.
Das Urteil unterstreicht, dass Betriebsveranstaltungen nicht zwingend lohnsteuerpflichtig sind, wenn sie klar betrieblich motiviert sind. Arbeitgeber sollten daher dokumentieren, welche unternehmensbezogenen Zwecke mit der Veranstaltung verfolgt werden. Die Revision wurde zugelassen, womit in absehbarer Zeit auch eine Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof zu erwarten ist. Spannend bleibt, welche Abgrenzung der VwGH zu geldwerten Vorteilen zieht, die nicht mehr im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgebers liegen.
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