Aufladen von Elektro-Fahrzeugen im Steuerrecht

Das BMF hat sich in letzter Zeit durch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung sowie im Rahmen einer BMF-Info mit dem Aufladen von Elektrofahrzeugen auseinandergesetzt.

Bislang war vor allem strittig, ob ein Kostenersatz für das Laden arbeitgebereigener Elektro-Fahrzeuge, die privat genutzt werden dürfen, an nicht öffentlichen Ladesäulen (zB am Wohnort des Arbeitnehmers) der Lohnsteuer unterliegt oder nicht. Keine Lohnsteuerpflicht liegt gemäß der Sachbezugswerteverordnung nunmehr unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung stellt die Zuordnung der Lademenge zum Kraftfahrzeug sicher.
  • Die Kosten werden auf Basis des von der Energie-Control für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) der Haushaltspreise (öffentliches Netz) ermittelt (für das Kalenderjahr 2023 22,247 Cent/kWh). Der für das Folgejahr anzuwendende Strompreis ist vom BMF spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres  zu veröffentlichen.
 
Abweichend davon kann der Arbeitgeber für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Jänner 2026 enden, die Kosten des Arbeitnehmers für das Aufladen eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges pauschal bis zu EUR 30,00 pro Kalendermonat ersetzen, wenn die für das Aufladen des Kraftfahrzeuges vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen.
 
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein nicht arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (§ 4 Abs 1 Z 4) beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
Umsatzsteuerrechtlich stellt sich regelmäßig die Frage, wie Ladevorgänge zu behandeln sind. 


Das BMF beantwortete am 11. Jänner 2023 außerdem eine Anfrage des BEÖ (Bundesverband für Elektromobilität in Österreich ), ob es sich bei dem Angebot der Ladetätigkeit vonE-Fahrzeugen im Ausland um eine sonstige Dienstleistung oder um eine reine Energielieferung handelt.
 
Das BMF hält in diesem Zusammenhange fest, dass nach Rz 348 UStR das Aufladen eines Elektrofahrzeuges durch einen Mobilitätsanbieter eine
einheitliche Lieferung von Elektrizität darstellt. Laut unionsrechtlichen Vorgaben hat die Beurteilung des Ladevorgangs als Lieferung von Elektrizität zur Folge, dass diese Umsätze im zwischenunternehmerischen Bereich grundsätzlich nicht vom Übergang der Steuerschuld erfasst sind und in B2C-Fällen eine Erklärung und Entrichtung der geschuldeten Umsatzsteuer mittels OSS nicht möglich ist. Jedoch verweist das BMF auf den Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission betreffend „VAT rules for the digital age“ (COM(2022) 701 final) zur Änderung der MWST-RL, der die praktischen Probleme und die Verwaltungskosten reduzieren würde.