Aufgrund des Lockdowns seit dem 22. November 2021 planen nun viele Unternehmen, die Möglichkeit der Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Achtung: Für Zwecke der Kurzarbeit wird der Lockdown mit 22. November bis (vorerst) 1. Dezember 2021 festgesetzt.
Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die Kurzarbeit (auch deren Verlängerung) während des Lockdowns im Zeitraum vom 22. November bis 01. Dezember 2021 beginnen, 14 Tage rückwirkend ab Beginn der Kurzarbeit möglich, spätestens mit Ablauf des 15. Dezember 2021. Im Begehren ist der Arbeitsausfall mit höchstens durchschnittlich 90 % zu beantragen (Normalfall der Phase 5: 50%, bei besonders betroffenen Unternehmen: 70%), eine Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90 % in vom Lockdown direkt betroffenen Branchen ist erst im Nachhinein möglich.
Besonders betroffene Unternehmen mit bestehender Kurzarbeit können einen Antrag auf Änderung einer laufenden Beihilfe mit der Begründung „Betretungsverbot“ (Auswahl im eAMS-Konto) stellen. Diese Antragstellung ist bereits möglich. Ein vorhergehendes Beratungsverfahren für Betriebe, die in der Zeit vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 nicht in Kurzarbeit waren, wird vorbehaltlich der Änderungen in der Kurzarbeitsrichtlinie entfallen. Die vorhergehende Anzeige an das AMS entfällt, somit ist der Antrag im Webportal zu stellen. Bis zur erforderlichen Anpassung der IT im AMS-Webportal ist es erforderlich, im Rahmen der Antragstellung die Frage „Beratungsverfahren abgeschlossen“ mit „JA“ anzukreuzen.
Für Unternehmen in direkt betroffenen Branchen steht die ungekürzte Beihilfe in der Höhe von 100 % bis 31. Dezember 2021 zu. Betreffend kurzarbeitende Lehrlinge entfällt für alle Unternehmen in den Monaten November und Dezember 2021 die Verpflichtung, mindestens 50 % der Ausfallzeit für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen.
Bezüglich des Urlaubsverbrauchs müssen Arbeitnehmer bei einem beantragten Kurzarbeitszeitraum von mehr als einem Monat zwingend jedenfalls 1 Woche ihres Urlaubes konsumieren, bei mehr als 3 Monaten 2 Wochen, bei mehr als 5 Monaten 3 Wochen, soweit der Arbeitnehmer so viel Urlaubsguthaben hat. Zu beachten ist, dass ohne diesen Urlaubsverbrauch die Beihilfe für den Arbeitgeber gekürzt wird.
Außerdem: Ebenso entfällt die Pflicht, die wirtschaftliche Begründung durch Steuerberater bestätigen zu lassen. Dies gilt für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen generell und für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit bis (derzeit) 01. Dezember 2021 (Zeitraum des Lockdowns für Kurzarbeit-Zwecke) beantragen.
Da der Lockdown voraussichtlich über den aktuell verordneten Zeitraum hinaus andauern wird, wird den NICHT direkt betroffenen Unternehmen, die OHNE Bestätigung eines Steuerberaters etc. Kurzarbeit beantragen, empfohlen, Kurzarbeit bis zum voraussichtlichen Ende des Lockdowns (12.12.2021/OÖ: 17.12.2021) zu beantragen. Falls der Lockdown wider Erwarten doch kürzer dauert, müsste der Antrag korrigiert werden.