EuGH bestätigt: Kein Vorsteuerabzug ohne tatsächliche Leistung

Mit Beschluss vom 2. Mai 2025 (C-501/24) hat der EuGH einmal mehr zentrale Grundsätze im Mehrwertsteuerrecht bestätigt – mit relativ klaren Worten und klaren Konsequenzen für Unternehmen, Finanzverwaltungen und nationale Gerichte.

Ein ungarisches Unternehmen wollte Vorsteuern aus Rechnungen geltend machen, obwohl erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Erbringung der Leistungen bestanden. Die ungarischen Behörden verwehrten den Vorsteuerabzug, da sie zum Schluss kamen, dass die Leistungen nicht erbracht wurden. Das Unternehmen erhob dagegen Beschwerde und begründete dies damit, dass der Vorsteuerabzug nur dann verweigert werden dürfe, wenn das Unternehmen an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligt war oder davon wusste bzw davon hätte wissen müssen. Das Unternehmen klagte durch mehrere Instanzen bis der Fall schließlich dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde.

Der EuGH hält in seiner Entscheidung fest, dass es formelle und materielle Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs gibt. Zu den materiellen Voraussetzungen zählt unter anderem, dass die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen, auf die sich die Rechnung bezieht, tatsächlich bewirkt wurde. Ist dies der Fall, kann dem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug nur versagt werden, wenn anhand objektiver Beweise nachgewiesen wird, dass der Steuerpflichtige selbst einen Mehrwertsteuerbetrug begangen hat oder dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem derartigen Umsatz beteiligt war.

Praxisfolgen

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage wie mit Scheinrechnungen umzugehen ist, wenn der Rechnungsempfänger nichts davon wusste, dass er an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligt war. Das Urteil kommt jedoch wenig überraschend, da es zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nun einmal auch zählt, dass tatsächlich eine Leistung erbracht wurde. Erst wenn ein solche erbracht wurde, stellt sich die Frage nach der Gutgläubigkeit eines Unternehmers, der den Vorsteuerabzug geltend machen will, obwohl dieser Umsatz in einem Zusammenhang mit Umsatzsteuerbetrug steht. 

Bereits aus praktischen Gründen ist es einem Unternehmer aber üblicherweise zuzumuten bzw liegt es in dessen ureigenstem Interesse zu prüfen, ob eine Rechnung zu Recht an diesen ausgestellt und letztlich auch bezahlt wurde.