2-Phasen-Ratenzahlungsmodell für coronabedingte Rückstände

Auch wenn sich mittlerweile eine Erholung andeutet, stellt die Covid-19-Pandemie die heimischen Unternehmen auf eine harte Probe. Coronabedingte Beitragsrückstände können nun im Rahmen eines 2-Phasen-Modells sukzessive abgebaut werden, wobei die Finanzverwaltung und die ÖGK akkordiert vorgehen.

Verlängerung der Steuerstundungen

Mit dem 2. COVID-19-StMG wird für alle bereits bis 31.03.2021 bewilligten Abgabenstundungen die Frist automatisch verlängert, sodass kein erneuter Stundungsantrag erforderlich ist. Das gesetzliche Zahlungsziel der laufenden Abgaben wird ebenso automatisch auf den 30.06.2021 umgestellt. Darüber hinaus fallen bis 30.06.2021 keine Stundungszinsen an. Ab 01.07.2021 bis 30.06.2024 betragen die Stundungszinsen 1,38 % p.a.

2-Phasen-Modell

Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell soll Liquiditätsprobleme aufgrund aufgestauter Abgabenrückstände verhindern. Das bedeutet im Konkreten, dass ein Antrag auf eine Ratenzahlung für coronabedingte Rückstände zwischen dem 10.06.2021 und dem 30.06.2021 über FinanzOnline gestellt werden kann. Der Ratenzahlungszeitraum der 1. Phase (15 Monate) läuft von 01.07.2021 bis 30.9.2022.

In der 2. Phase kann ein Antrag auf Ratenzahlung hinsichtlich jener Abgabenrückstände gestellt werden, für die bereits die Ratenzahlung in der 1. Phase gewährt wurde, die aber nicht gänzlich, jedoch zumindest iHv 40 %, entrichtet werden konnten. Hierfür ist ein neuerlicher Antrag erforderlich, der bis zum 31.08.2022 eingebracht werden kann. Dadurch können die verbliebenen COVID-19-bedingten Abgabenrückstände spätestens bis 30.06.2024 bezahlt werden.

Für Abgaben, die nach diesem Modell in Raten entrichtet werden, fallen Zinsen iHv 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, somit 1,38 % pro Jahr an.

Zu beachten ist jedoch, dass die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung nach den Vorschriften der BAO ausgeschlossen ist, folglich müssen alle laufend anfallenden Abgaben innerhalb des Ratenzahlungszeitraums (mit Ausnahme von Körperschaft- und Einkommensteuervorauszahlungen) fristgerecht entrichtet werden.

Ratenzahlungsmodell für Sozialversicherungsbeiträge

Der Rückzahlungszeitraum für ÖGK-Beitragsrückstände deckt sich mit jenem für coronabedingte Abgabenrückstände. Bei bereits gestundeten Rückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Dezember 2020 wurde die gesetzliche Zahlungsfrist auf den 30.06.2021 festgesetzt.

Falls absehbar ist, dass aufgrund COVID-19 bedingter Liquiditätsengpässe das gesetzliche Zahlungsziel per 30.06.2021 nicht erfüllt werden kann, ist es möglich, einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen.

In der 1. Phase sollen Beitragsrückstände, die zwischen Februar 2020 und Mai 2021 fällig geworden sind, in Raten bis zum 30.06.2021 beglichen werden. Bei glaubhaft gemachten coronabedingten Liquiditätsproblemen, können Teilzahlungen in der ersten Phase bis längstens 30.09.2022 gewährt werden. Die Beantragung der Ratenzahlung hat ab dem 01.06.2020 über WEBEKU zu erfolgen. Um eine rechtzeitige und vorausschauende Planung zu ermöglichen, versendet die ÖGK im Hinblick auf den nahenden Zahlungstermin Zahlungsinformationen an die Betriebe.

Für den Fall, dass zum 30.09.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 bestehen, können diese in der Phase 2 sukzessive beglichen werden. Voraussetzung ist, dass in der Phase 1 zumindest 40 % des COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet wurden und dabei kein Terminverlust eingetreten ist. Zusätzlich muss der Antragsteller der ÖGK glaubhaft machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufenden zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes entrichten kann. Unter diesen Voraussetzungen ist es der ÖGK für weitere 21 Monate (bis maximal 30.06.2024) möglich, Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen anzubieten.